Rz. 56

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anwalt gegenüber der Rechtsschutzversicherung Repräsentant des Versicherungsnehmers. Dieser muss sich das Verhalten des von ihm beauftragten Anwaltes entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

Ebenso wird der Anwalt, der die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung übernimmt, als Repräsentant des Versicherungsnehmers angesehen.[46]

 

Rz. 57

Die Frage, ob der Anwalt bei der Abwicklung eines Mandates bei Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung die Stellung eines Repräsentanten hat, ist streitig und muss sicherlich differenziert gesehen werden.[47] Wird dem Anwalt die Vollmacht und der Auftrag erteilt, die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, beginnend mit der Meldung des Rechtsschutzfalles und der Erfüllung sonstiger Obliegenheiten, z.B. weitere Anzeigepflichten, zu erfüllen, so sind die Voraussetzungen für die Repräsentantenstellung gegeben.[48]

[46] Schirmer, r+s 1999, 48; OLGHamm VersR 1984, 31; OLGHamm NJW-RR 1991, 612; OLGKöln zfs 1984, 48; OLGNürnberg VersR 1982, 695; OLGNürnberg VersR 1992, 1511; a.A. Harbauer/ Bauer, § 17 Rn 123 entgegen der Rspr. des BGH ohne eigene Begründung.
[47] Verneinend Tietgens, a.a.O. (492) unter Hinweis auf Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. 2003, § 6 Rn 2; vgl. auch Mathy, Stichwort "Rechtsanwalt "unter Hinweis auf bejahende Rspr. Ziff. 5.
[48] Vgl. auch LG Hannover VersR 2002, 93.

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