Rz. 49

Für den Fall, dass gem. § 5 Abs. 1b ARB 2010 Versicherungsschutz zu gewähren ist für die Interessenvertretung bei einem Rechtsschutzfall im Ausland, dürften im Grundsatz die gleichen Regeln gelten wie bei der Beauftragung eines Anwaltes gem. § 17 Abs. 3 ARB2010. In diesem Fall übernimmt der Versicherer die - gesetzliche oder übliche - Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen - also nicht eines gerichtsbezirksfremden - ausländischen Anwaltes. Es gilt zusätzlich die Besonderheit gem. § 5 Abs. 6c ARB 2010, dass der Versicherer im Falle der Interessenvertretung im Ausland statt der Anwaltsvergütung die Kosten "für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte" zu tragen hat.

 

Rz. 50

Will oder kann der Versicherungsnehmer selbst einen Anwalt nicht benennen, etwa weil ihm im Ausland ein Anwalt nicht bekannt ist, kann er verlangen, dass der Versicherer einen solchen Anwalt beauftragt.

 

Rz. 51

Auch bei der notwendigen Beauftragung eines Anwaltes im Ausland sollte der bereits tätige Anwalt zuvor mit der Rechtsschutzversicherung klären, ob auch für die Beauftragung eines Anwaltes im Ausland Rechtsschutzdeckung besteht.

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