a) Vergütung nur "eines "Anwaltes

 

Rz. 52

Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung nur die gesetzliche Vergütung "eines "für den Versicherungsnehmer tätigen Anwaltes zu tragen hat.[43] Ein Anwaltswechsel geht somit grundsätzlich zu Lasten des Versicherungsnehmers. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wechsel aufgrund von Umständen erfolgt, die nach allgemeiner Erfahrung weder vom Anwalt noch vom Versicherungsnehmer zu vertreten sind.[44]

 

Rz. 53

Ergibt sich die Notwendigkeit zur Beauftragung eines weiteren Anwaltes bei vorzeitiger Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Versicherungsnehmer oder den Anwalt, so ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es der Risikogemeinschaft nicht zuzumuten ist, die durch die Einschaltung eines zweiten Anwaltes entstehenden Mehrkosten zu tragen. In der Praxis ist es dann so, dass die Rechtsschutzversicherung im Hinblick auf die ihr obliegende Freistellungspflicht den Versicherungsnehmer um Weisung bittet, an welchen Anwalt die Vergütung zu zahlen ist. In der Regel wird der Versicherungsnehmer seine Rechtsschutzversicherung anweisen, nur an den beauftragten weiteren Anwalt zu zahlen, mit der Folge, dass es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem zuerst beauftragten Anwalt über die Berechtigung seines Anspruches auf Zahlung der Vergütung kommt. Für diese Vertragsstreitigkeit kommt wiederum Rechtsschutzdeckung in Betracht (zur Vergütung nur "eines" Anwalts vgl. auch § 10 Rn 50 ff.).

[43] OLG Karlsruhe zfs 1986, 178.
[44] OLG Köln zfs 1989, 203 = r+s 1989, 120.

b) Besondere Fallgestaltungen

 

Rz. 54

Bei Änderung oder Auflösung einer Anwaltssozietät ist zunächst davon auszugehen, dass der Anwaltsvertrag mit der Sozietät und nicht mit einem einzelnen Anwalt der Sozietät zustande kommt.[45] Dies hat zur Folge, dass bei Änderung oder Auflösung einer Sozietät seitens des Versicherungsnehmers nach den allgemeinen Grundsätzen zu klären ist, durch welchen Anwalt oder durch welche Anwaltssozietät das Mandat fortgeführt werden soll.

 

Rz. 55

Verliert der Anwalt seine Zulassung, so ist die Notwendigkeit zur Beauftragung eines weiteren Anwaltes gegeben. Da dies vom Versicherungsnehmer nicht zu vertreten ist, ist auch Kostendeckung für die Tätigkeit des weiteren Anwaltes zu gewähren. In einem solchen Fall kommt in Betracht, dass die Rechtsschutzversicherung ggf. aufgrund eines abgetretenen Erstattungsanspruches an den ersten Anwalt gezahlte Gebühren zurückfordert.

[45] BGH NJW 1978, 1003 = VersR 1978, 443.

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