Rz. 77

Die Vorfrage betreffend das Bestehen einer Lebenspartnerschaft wird selbstständig angeknüpft.[159] Die Auflösung der Partnerschaft wird unselbstständig aus dem Blickwinkel des jeweiligen Erbrechts angeknüpft.[160]

[159] Rauscher, Internationales Privatrecht, S. 189.
[160] Henrich, FamRZ 2002, 137, 143; MüKo/Coester, Art. 17b EGBGB Rn 59.

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