Rz. 159

Stellt das Universalvermächtnis lediglich eine andere Einkleidung der Erbfolge dar, so besteht kein Grund, dies nicht im Erbschein aufzuführen. Er ist sodann als Erbe aufzuführen.[334] Gleiches gilt, wenn durch Erbteilvermächtnisse der Nachlass insgesamt verteilt wird.[335] Das Einzelvermächtnis mit rechtsübertragender Wirkung ist jedoch im Erbschein nicht zu erwähnen.[336]

[334] OLG Saarbrücken NJW 1967, 732, 733.
[335] MüKo/Birk (2010), Art. 25 EGBGB Rn 340.
[336] BayObLGZ 1961, 19 ff.; BayObLGZ 1974, 460, 466.

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