Rz. 159
Stellt das Universalvermächtnis lediglich eine andere Einkleidung der Erbfolge dar, so besteht kein Grund, dies nicht im Erbschein aufzuführen. Er ist sodann als Erbe aufzuführen.[334] Gleiches gilt, wenn durch Erbteilvermächtnisse der Nachlass insgesamt verteilt wird.[335] Das Einzelvermächtnis mit rechtsübertragender Wirkung ist jedoch im Erbschein nicht zu erwähnen.[336]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen