Rz. 14

Die Berufung ist dabei nur zulässig, wenn

der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,00 EUR übersteigt, oder
die Rechtsstreitigkeit das Bestehen oder Nichtbestehen von Arbeitsverhältnissen betrifft oder
das Arbeitsgericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zulässt.
 

Rz. 15

Die Berufungsfrist, d.h. die Frist, innerhalb derer die Berufung einzulegen ist, beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der von Amts wegen erfolgten Zustellung des Urteils zu laufen und ist nicht verlängerbar. Innerhalb eines weiteren Monats ist die Berufung zu begründen. Diese Frist kann auf entsprechenden Antrag, der begründet werden muss, einmal verlängert werden. (Beachte auch § 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG.)

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