I. Definition

 

Rz. 2

In die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere die in § 2 Ziff. 2 ArbGG genannten. Die Arbeitsgerichte haben folglich die Aufgabe, spezielle, aus der Arbeitswelt stammende Rechtsstreitigkeiten zu regeln, für die sie aufgrund ihrer Spezialisierung eine erhöhte Kompetenz haben. In die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen damit Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverträgen, aber auch betriebsverfassungsrechtliche und tarifrechtliche Fragen.

Das Arbeitsgericht ist in solchen Fällen ausschließlich zuständig.

II. Soziale Zielsetzungen

 

Rz. 3

Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist im Wesentlichen ausgestaltet wie das übliche Zivilverfahren. Die Arbeitsgerichte haben aber in besonderer Weise dafür Sorge zu tragen, dass dem wirtschaftlich häufig schwächeren Arbeitnehmer zum Recht verholfen wird. Gleichzeitig soll eine tiefgreifende Störung des Arbeitsverhältnisses soweit wie möglich unterbleiben. Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das Arbeitsgerichtsverfahren eine Besonderheit vor, nämlich den Gütetermin.

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