Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
a) Heimbewohner und Heimbewerber
Rz. 104
Ratio legis war von Anfang an, d.h. seit der Gesetzesinitiative im Jahr 1972, der Schutz vor Übervorteilung. Dabei sollen nach dem Willen des Gesetzgebers bereits Bewerber unter den Schutz des § 2 Abs. 1 S. 2 HeimG in der Fassung vom 7.8.1974, dem Vorläufer des § 5 Abs. 3 HeimG, fallen. Auf den generalpräventiven Charakter der entsprechenden Vorschrift wurde im Gesetzgebungsverfahren von Anfang an hingewiesen, sodass der Gedanke des § 5 Abs. 3 HeimG unter Zugrundelegung der Absicht des Gesetzgebers auch im Vorfeld eines Heimvertrages anzuwenden ist.
Rz. 105
Der Heimbewerber steht seit dem 1.1.2002 dem Heimbewohner kraft Gesetzes gleich. Dies gilt aber nur für die Anwendung von § 14 Abs. 1 HeimG, in § 14 Abs. 5 HeimG ist der Heimbewerber nicht genannt. Bereits vor der Einbeziehung des Heimbewerbers in § 14 HeimG nahm die Rechtsprechung an, dass ein vor Einzug in das Heim errichtetes Testament unwirksam wird, wenn der Heimbewerber in das Heim zieht, Einvernehmen über die letztwillige Verfügung besteht und keine Ausnahmegenehmigung eingeholt wurde.
Rz. 106
Die Frage, ab wann eine Person Heimbewerber ist, ist umstritten. Die h.M. verlangt, dass der Wille der betreffenden Person zur Aufnahme in einem bestimmten Heim nach außen erkennbar in Erscheinung getreten ist, z.B. durch Besichtigung des Heimes, Ausfüllen eines Anmeldeformulars oder Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
Rz. 107
Fraglich ist die Rechtslage, wenn ein Testament zugunsten des Heimträgers errichtet wird, bevor der Bewerberstatus erlangt wird und der Testator später Heimbewerber oder Heimbewohner wird. Der Schutzzweck des § 14 HeimG verlangt, dass dieses Testament mit Erlangung des Bewerber- oder Bewohnerstatus unwirksam wird, wenn zwischen Heimträger und dem Testator Einvernehmen besteht und keine Ausnahmegenehmigung eingeholt wird.
Rz. 108
Allerdings: Das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.
b) Leistungen zugunsten eines Heimbewohners
Rz. 109
Besondere Brisanz erlangen § 14 Abs. 1 und 5 HeimG dadurch, dass nach dem Gesetzestext auch Geld oder geldwerte Leistungen zugunsten eines Heimbewohners (bei § 14 Abs. 1 HeimG auch zugunsten eines Heimbewerbers) an Verbotsadressaten nicht versprochen oder gewährt werden dürfen.
c) Sachverhaltsermittlung durch Notar
Rz. 110
Aufgrund des dargestellten Verbots, auch zugunsten von Heimbewohnern oder -bewerbern einvernehmlich testamentarische Zuwendungen zu machen, ist es für den ein Testament beurkundenden Notar nicht immer sofort ersichtlich, ob ein Verstoß gegen § 14 HeimG vorliegen könnte. Hierfür muss eine genaue Sachverhaltsermittlung erfolgen (Berufspflicht des Notars aus § 17 BeurkG).