Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
a) Keine Differenzierung durch Gesetz
Rz. 111
Das Gesetz differenziert bei den Zuwendungsverboten nicht nach der Tätigkeit, die ein Mitarbeiter eines Heimes gegenüber dem Heimbewohner erbringt. Die vielschichtigen organisatorischen Verflechtungen eines Dienstleistungsbetriebs lassen es nicht im Vorhinein abschätzen, inwieweit ein Heimmitarbeiter Einfluss auf die Aufenthaltsbedingungen eines Heimbewohners nehmen kann.
b) Pförtner und seine Ehefrau
Rz. 112
Das OLG Frankfurt hat die testamentarische Zuwendung an die Ehefrau des Pförtners eines Altersheimes als Verstoß gegen § 14 Abs. 5 HeimG und damit als nichtig angesehen. Dieser Fall ist insofern bemerkenswert, als in dem zu überprüfenden Testament weder eine Pflegeperson noch eine mit Leitungsfunktionen betraute Person eines Heimes testamentarisch bedacht worden war, sondern der Pförtner eines Altersheimes und dessen Ehefrau. Das OLG Frankfurt hat nicht nur die Erbeinsetzung des Pförtners als nichtig angesehen, sondern bezüglich der Erbeinsetzung seiner Ehefrau eine Umgehung des gesetzlichen Verbots angenommen; es kam so zur Nichtigkeit des gesamten Testaments.
Rz. 113
Vor dem Hintergrund, dass im Einzelfall kaum abschätzbar ist, in welcher Weise ein Heimmitarbeiter Einfluss auf die konkrete Situation eines Heimbewohners hat, ist diesem Ergebnis zuzustimmen. § 14 HeimG beinhaltet keineswegs eine starre Regelung, die keine Ausnahmen für den Einzelfall zuließe. Vielmehr kann die Aufsichtsbehörde nach § 14 Abs. 6 HeimG in Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilen. Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt haben der Pförtner und seine als Erbin eingesetzte Ehefrau sich darauf berufen, sie hätten die Erblasserin schon lange vor deren Heimaufenthalt und unabhängig davon gekannt. Dieser Umstand hätte möglicherweise einen genehmigungsfähigen Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 6 HeimG begründen können. Darauf kam es jedoch nicht mehr an, weil von der Ausnahmeregelung kein Gebrauch gemacht worden war.
c) Pfleger einer anderen Abteilung
Rz. 114
Das BayObLG hat eine letztwillige Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 HeimG als unwirksam angesehen in einem Fall, bei dem ein Heimmitarbeiter von einer Heimbewohnerin zum Erben eingesetzt worden war, nachdem diese in eine außerhalb der Geschäftsaufgabe des Heimmitarbeiters liegende Pflegestation verlegt worden war.
d) Pflege im Privathaus
Rz. 115
Erwähnenswert ist, dass das OLG Düsseldorf eine analoge Anwendung von § 14 HeimG für den Fall verneint, dass der Erblasser Angestellte eines Pflegedienstes, die ihn in seinem eigenen Haus "gepflegt" haben, in einer letztwilligen Verfügung zu Erben beruft.
e) Umgehungstatbestände
Rz. 116
Zur Frage der Umgehung des gesetzlichen Verbots von § 14 Abs. 5 HeimG hatte erstmals das OLG Düsseldorf Stellung zu nehmen. Die Kinder des Heimleiters waren von einer Heimbewohnerin zu Nacherben eingesetzt worden. Das OLG Düsseldorf kam zum Ergebnis, damit sei eine Umgehung der Verbotsnorm anzunehmen, die ebenfalls zur Nichtigkeit der betreffenden letztwilligen Verfügung führe.
Rz. 117
Gleich in zwei Fällen hat das BayObLG in einer Analogie zu § 14 Abs. 1, 5 HeimG bzw. wegen Umgehung der Verbotsnorm jeweils die Nichtigkeit eines Testaments angenommen.
Rz. 118
Fall 1
Ein Bewohner eines Pflegeheimes, das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wurde, hatte in einem Testament den Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter der Betreiber-GmbH zum Alleinerben und dessen Ehefrau zur alleinigen Ersatzerbin eingesetzt. Eine direkte Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1, 5 HeimG hat das BayObLG verneint, weil Betreiber des Heimes nicht die letztwillig Eingesetzten waren, sondern eine GmbH. Der GmbH-Geschäftsführer sei auch kein Mitarbeiter i.S.v. § 14 Abs. 5 HeimG, weil er nicht zum Hauspersonal des Pflegeheimes gehöre. Aber in analoger Anwendung von § 14 Abs. 1 HeimG sei das Testament trotzdem als nichtig anzusehen, weil der zum Alleinerben Eingesetzte im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die GmbH als Geschäftsführer vertreten und zugleich als Alleingesellschafter deren Geschicke bestimmt habe. Kraft seiner Geschäftsführungsbefugnis sei er in der Lage gewesen, auf die Betreuung und Versorgung des Erblassers rechtlich und tatsächlich Einfluss zu nehmen.
Rz. 119
Fall 2
Eine Bewohnerin eines Alten- und Pflegeheimes, das als GmbH betrieben wurde, setzte den ehemaligen Heimleiter zum Alleinerben ein, dessen Ehefrau Geschäftsführerin der Betreiber-GmbH war. Weitere Gesellschafter waren die gemeinsame Tochter und der gemeinsame Sohn, Letzterer war im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Heimleiter gewesen. Die Erblasserin hatte mit dem eingesetzten Alleinerben den Inhalt ihres Testaments besprochen.
Da im Zeitpunkt der Testamentserrichtung der Sohn des eingesetzten Alleinerben Heimleiter war, hat das BayObLG die Erbeinsetzung als Umgehung des Verbots nach § 14 Abs. 5 HeimG angesehen und damit das Testament für nichtig erklärt:
"Das Verb...