Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
a) Begriffsklärung
Rz. 85
"Versprechen lassen" – "Gewähren lassen":
"Versprechen lassen" = Verpflichtungsgeschäft
"Gewähren lassen" = Erfüllungsgeschäft
Verpflichtungsgeschäft: |
a) |
Rechtsgeschäft unter Lebenden, z.B. Schenkung |
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b) |
Erbvertrag |
Schenkungsvertrag als Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft:
"Sich versprechen lassen" = Annahme eines Angebots
"Sich gewähren lassen" = Entgegennahme der Leistung
Bei Verstoß gegen § 14 HeimG ist beides nichtig.
Die Nähe zu § 138 BGB wird in den dort ebenfalls verwendeten Begriffen "Versprechen lassen" und "Gewähren" deutlich.
b) Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt beim Erbvertrag
Rz. 86
Eine erbvertragliche Bindung zugunsten des Heimträgers kann ein "Versprechen" im Sinne des Leistungsbegriffs in § 5 HeimG sein. Deshalb kann ein Erbvertrag, in dem der Träger eines Altenheimes zum – alleinigen – Vertragserben eingesetzt wird und dieser sich verpflichtet, den Erblasser bis zu seinem Tod unentgeltlich in seinem Heim aufzunehmen, zu versorgen und zu pflegen, nach § 5 Abs. 3 HeimG unwirksam und somit nach § 134 BGB nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis i.S.v. § 5 Abs. 7 HeimG besteht.
Rz. 87
Das OLG München hatte das wertbetragsmäßige Verhältnis zwischen Leistung eines Heimes einerseits und der erbvertraglichen Erbeinsetzung andererseits zu bestimmen. Auf der Grundlage der monatlichen Heimkosten und der statistischen Lebenserwartung errechnete es einen Wert für die vom Heimträger zu erbringende Leistung mit 200.000 DM, während der Nachlass einen Wert von 2 Mio. DM hatte. Darin sah das OLG München nicht nur ein einfaches, sondern grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt und kam damit zur Nichtigkeit der erbvertraglichen Erbeinsetzung zugunsten des Heimträgers.
c) Drittzuwendungen
Rz. 88
Das Verbot des § 14 HeimG und der landesrechtlichen Nachfolgeregelungen erfasst nicht nur Zuwendungen durch den Heimbewohner selbst, sondern auch Zuwendungen durch Dritte. Dies gilt auch für das Behindertentestament, in dem das Heim als Nacherbe eingesetzt wird.
Jede geldwerte Zuwendung, die entweder durch den Heimbewohner selbst oder einen Dritten dem Heimträger oder einem Heimmitarbeiter zugewandt wird, fällt unter das Verbot.
d) Keine Interessenabwägung
Rz. 89
Es kommt für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot nicht darauf an, welche Interessen der Einsetzung des Heimträgers bzw. -mitarbeiters zugrunde liegen. Der Fall, in dem ein Rentner vom Heimträger veranlasst wird, diesen zum Erben einzusetzen, wird unterschiedslos ebenso vom Verbot erfasst wie der Fall, in dem Eltern eines behinderten Kindes dem Heimträger einen Geldbetrag vermächtnisweise zuwenden mit der Auflage, diese zur Anschaffung einer Therapieeinrichtung für alle Heimbewohner zu verwenden. Beide Fälle werden in gleicher Weise mit der Sanktion der Nichtigkeit belegt.
e) Stiftungen und Fördervereine als Zuwendungsempfänger
Rz. 90
Vor dem Hintergrund der strengen Regelungen der Zuwendungsverbote haben die Heimträger, die vor allem bei der Unterbringung von behinderten Kindern auf finanzielle Unterstützung von Seiten der Eltern angewiesen sind, Fördervereine und Stiftungen ins Leben gerufen, denen die Zuwendung gewährt werden soll.
Auch in solchen Fällen bestehen Zweifel an einer wirksamen Zuwendungsmöglichkeit.
Bei enger Verflechtung von Heimträger und Stiftung bzw. Förderverein kommt eine analoge Anwendung von § 14 HeimG in Betracht.
Die Entscheidung des VG Würzburg:
Zitat
"Für die analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 HeimG reicht es aus, wenn der Heimträger und der Erbe zwar verschiedene juristische Personen sind, aber in der Öffentlichkeit als zusammengehörig auftreten."