Rz. 54

Die Niederschrift über die Zeugenvernehmung im Erbscheinsverfahren kann als Urkundenbeweis im Zivilprozess verwertet werden.[70] Allerdings kann die Glaubwürdigkeit der Zeugen i.d.R. aus dem Protokoll allein nicht abschließend beurteilt werden.[71]

 

Rz. 55

Ein schriftliches Sachverständigengutachten – bspw. ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Testierunfähigkeit – kann im Erbenfeststellungsprozess ebenfalls als Urkunde verwertet werden, § 411a ZPO. Wenn das Gutachten aufklärungsbedürftige Fragen nicht beantwortet, muss ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden, § 412 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 56

Es ist fraglich, ob die Verwertung des Gutachtens nach § 411a ZPO einen förmlichen Beweisbeschluss voraussetzt.[72] Jedenfalls setzt die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens einen Hinweis an die Parteien auf die beabsichtigte Verwertung voraus, damit diese noch vor abschließender Entscheidung des Gerichts Gelegenheit zur Stellungnahme haben.[73] Ein unterlassener Hinweis würde das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen.[74]

[70] Zöller/Greger, § 373 ZPO Rn 9.
[72] Zöller/Greger, § 411a ZPO Rn 4.
[73] BVerwG, Beschl. v. 29.5.2009 – 2 B 3/09, Rn 8; Zöller/Greger, § 411a ZPO Rn 4.
[74] BGH, Beschl. v. 23.11.2011 – IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 = ZEV 2012, 100.

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