Rz. 101

Wird bspw. in Beratungsgesprächen zu Behindertentestamenten der Wunsch an den Notar herangetragen, dem Heimträger oder Beschäftigten des Heimes von Todes wegen etwas zukommen zu lassen, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 14 HeimG.

Behindertentestamenten liegt häufig die Konstruktion zugrunde, dass das behinderte Kind zum Vorerben und der Träger des Heimes, in dem das Kind seit Jahren betreut wird, zum Nacherben eingesetzt wird. Allerdings verstößt ein Notar gegen seine Amtspflichten, wenn er ohne Belehrung in erkennbaren Fällen ein Testament in Form des Behindertentestaments beurkundet und es wegen Verstoßes gegen § 14 HeimG bzw. die landesrechtlichen Nachfolgeregelungen unwirksam ist.[127]

[127] OLG München ZEV 1996, 145.

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