Rz. 89

Es kommt für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot nicht darauf an, welche Interessen der Einsetzung des Heimträgers bzw. -mitarbeiters zugrunde liegen. Der Fall, in dem ein Rentner vom Heimträger veranlasst wird, diesen zum Erben einzusetzen, wird unterschiedslos ebenso vom Verbot erfasst wie der Fall, in dem Eltern eines behinderten Kindes dem Heimträger einen Geldbetrag vermächtnisweise zuwenden mit der Auflage, diese zur Anschaffung einer Therapieeinrichtung für alle Heimbewohner zu verwenden. Beide Fälle werden in gleicher Weise mit der Sanktion der Nichtigkeit belegt.

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