An das
Landgericht
– Zivilkammer –
Klage
der Frau (…)
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…)
gegen
Herrn (…)
– Beklagter –
wegen: Feststellung des Erbrechts
In Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen den Beklagten und bitte um Anberaumung eines frühen ersten Termins, in dem ich folgenden Antrag stellen werde:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin ihren am (…) in (…) verstorbenen Ehemann, Herrn (…), geboren am (…), zuletzt wohnhaft in (…), allein beerbt hat.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, beantrage ich bereits jetzt Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Die Klägerin klagt auf Feststellung ihres testamentarischen Alleinerbrechts.
Am (…) verstarb in (…) Herr (…), zuletzt wohnhaft in (…). Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger; er war mit der Klägerin in zweiter Ehe verheiratet. Zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand die Ehe noch, die Eheleute lebten weder getrennt noch war ein Scheidungsverfahren anhängig. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Für den Erblasser war es die zweite Ehe, für die Klägerin die erste.
Beweis: Begl. Abschrift der Heiratsurkunde des Standesamts (…) vom (…) in Anlage
Aus der ersten Ehe hatte der Erblasser einen Sohn, den Beklagten.
Die Klägerin macht geltend, dass sie aufgrund eines mit dem Erblasser gemeinschaftlich errichteten privatschriftlichen Testaments dessen Alleinerbin geworden ist. Dieses gemeinschaftliche Testament wurde entweder vom Erblasser oder vom Beklagten oder von beiden ohne Wissen und ohne jegliche Mitwirkung der Klägerin beseitigt.
Etwa ein Jahr vor dem Tod des Erblassers hat dieser zusammen mit der Klägerin ein privatschriftliches eigenhändiges Testament errichtet, wonach sich beide Eheleute zu Alleinerben eingesetzt haben. Das Testament lautete wörtlich:
"Wir, die Eheleute (…), wohnhaft in (…), setzen uns gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein."
Dieser Text war von der Klägerin eigenhändig geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben worden.
Der Erblasser fügte seinerseits eigenhändig folgenden Text hinzu:
"Dieses Testament ist auch mein Testament."
Er versah diesen Text mit Ort, Datum und seiner Unterschrift.
Dieses Schriftstück wurde von beiden Eheleuten gemeinsam in eine Stahlkassette im Schrank des Herrenzimmers des Erblassers gelegt, wo weitere wichtige Familiendokumente seit Jahren aufbewahrt wurden. Dies haben die Eheleute gemeinsam gemacht.
Beweis: Parteivernehmung der Klägerin.
Das Testament war von einem Neffen der Klägerin entworfen worden, der seinerzeit gerade seine Ausbildung als Rechtsreferendar beim Landgericht in (…) absolvierte. Ihn hatten beide Eheleute gebeten, einen Entwurf für ein gemeinschaftliches Testament zu fertigen. Dieser mit Schreibmaschine geschriebene Entwurf liegt der Klägerin noch vor. Er wird in unbeglaubigter Fotokopie der vorliegenden Klageschrift beigelegt. Im Verhandlungstermin wird das Original der Maschinenschrift vorgelegt werden.
Beweis: Original-Maschinenschrift des Testamentsentwurfs
Nachdem das gemeinschaftliche Testament von beiden Eheleuten in der beschriebenen Weise errichtet worden war, haben sie es gelegentlich eines Besuchs des Neffen der Klägerin diesem gezeigt und ihn gefragt, ob das Testament so in Ordnung sei. Dies hat der Neffe bejaht.
Beweis: |
1. |
Zeugnis des (…) (Neffen) |
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2. |
Parteivernehmung der Klägerin |
Etwa ein Jahr nach dieser Begebenheit erlitt der Erblasser im Alter von 78 Jahren überraschend eine Hirnblutung, die zur sofortigen Bewusstlosigkeit führte und an deren Folgen er eine Woche später gestorben ist, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Kurze Zeit nach dem Tod des Erblassers öffnete die Klägerin die Stahlkassette, in der sich das gemeinschaftliche Testament befunden hatte, und musste zu ihrem Erstaunen feststellen, dass das Testament verschwunden war.
Es ist anzunehmen, dass der Erblasser und/oder der Beklagte das Testament ohne Wissen der Klägerin beseitigt hat/haben.
Dies erklärt sich die Klägerin so: Einige Zeit nach Errichtung des gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testaments trafen sich zufälligerweise der Erblasser und sein erstehelicher Sohn, der Beklagte, bei einem Reitturnier. Zuvor hatte über Jahre hinweg keinerlei Kontakt zwischen den beiden bestanden. Der Erblasser war begeisterter Anhänger des Pferdesports, der Beklagte, sein erstehelicher Sohn, war seit einigen Jahren aktiver Reiter, ohne dass dies der Erblasser gewusst hätte. Der Erblasser besuchte ein Reitturnier und traf dort seinen Sohn als aktiven Teilnehmer. Seit diesem Zeitpunkt kam es zu regelmäßigen Besuchskontakten zwischen den Eheleuten und der Familie des Beklagten. Nach einigen Monaten äußerte der Erblasser gegenüber der Klägerin, er habe sich Gedanken über das gemeinschaftliche Testament gemacht und sei sich nicht mehr sicher, ob es richtig gewesen sei, den Beklagten als Sohn vollständig von jeglicher...