Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
1. Zweck des Erbschaftsanspruchs
Rz. 138
Der Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. BGB ist ein besonderer erbrechtlicher Herausgabeanspruch des wirklichen Erben gegen denjenigen, der die Erbschaft zu Unrecht besitzt. Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der "etwas aus der Erbschaft" "aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts" erlangt hat, also derjenige, der aus dem Nachlass einen Vermögensvorteil erlangt (objektive Voraussetzung) und sich dabei zu Unrecht ein Erbrecht anmaßt (subjektive Voraussetzung). Der Zweck des als Gesamtanspruch ausgestalteten Erbschaftsanspruchs besteht darin, es dem wahren Erben zu erleichtern, den Besitz an dem ganzen Nachlass zu erlangen, ohne auf Einzelklagen angewiesen zu sein.
Rz. 139
Bei internationalen Erbfällen gelten die §§ 2018 ff. BGB nur insoweit, als gem. Art. 20ff. EuErbVO deutsches Recht anzuwenden ist.
2. Wahl zwischen Erbschaftsanspruch und Einzelansprüchen des Erben
Rz. 140
Der wahre Erbe hat die Wahl, statt des Erbschaftsanspruchs gegen den Besitzer von Nachlassgegenständen auch die Einzelansprüche geltend zu machen, die ihm aufgrund der Rechtsnachfolge zustehen.
Rz. 141
Als solche kommen in Betracht:
(1) |
Der dingliche Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. |
(2) |
Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB in Bezug auf die Nachlassgrundstücke. |
(3) |
Der Besitzentziehungsanspruch nach § 861 BGB. Nach § 857 BGB geht mit dem Erbfall der Besitz auf den Erben über. Der Besitzentziehungsanspruch steht diesem gegen denjenigen zu, der ohne seinen Willen nach dem Erbfall zum Nachlass gehörende Sachen in Besitz genommen und damit verbotene Eigenmacht verübt hat. Bewegliche Sachen kann der Erbe von jedem, der sie nach dem Erbfall in Besitz genommen hat, herausverlangen. |
(4) |
Bei einem rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in sein Eigentum oder seinen Besitz hat der Erbe einen Schadensersatzanspruch auf Rückgewähr im Wege der Naturalrestitution gem. §§ 823, 249 Abs. 1 BGB. |
(5) |
Auch ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) auf Rückgewähr des rechtsgrundlos erlangten Besitzes könnte dem wahren Erben zustehen. |
Rz. 142
Der Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. BGB eröffnet die Anwendbarkeit der §§ 2019 ff. BGB, welche für die mit der Herausgabe zusammenhängenden Rechtsfolgen – nämlich Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz – Sonderregeln beinhalten, die als leges speciales Vorrang vor den allgemeinen Regeln der Einzelansprüche haben (§ 2029 BGB).
Rz. 143
Der Erbschaftsanspruch beinhaltet auch den Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB).