Rz. 75
Was die Außenhaftungsansprüche angeht, die gesellschaftsfremde Dritte geltend machen, sind diese nach Ziff. 1.1 Abs. 1 des Modells gedeckt. Es handelt sich – dies folgt aus § 100 VVG – um das typischerweise abgesicherte Risiko in der Haftpflichtversicherung. Betroffen sind also haftungsrechtliche Ansprüche:[216]
▪ | Haftung nach der Abgabenordnung (§§ 69, 34 AO);[217] |
▪ | Fälle der Handelnden-Haftung nach §§ 41 Abs. 1 S. 2 AktG, § 11 Abs. 2 GmbHG; |
▪ | Vertragsähnliche Ansprüche aus culpa in contrahendo nach den §§ 311 Abs. 2 und 3, 280 BGB; |
▪ | Ansprüche nach § 311 Abs. 3 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens des Vertreters der eigentlichen Vertragspartei;[218] |
▪ | Deliktische Ansprüche, besonders nach § 823 Abs. 1 ("sonstige Rechte")[219] und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen;[220] |
▪ | Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 92 Abs. 2 AktG oder § 64 GmbHG);[221] |
▪ | Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt sowie Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB);[222] |
▪ | Betrug oder Untreue (§§ 263, 266 StGB);[223] |
▪ | Ansprüche aus § 826 BGB;[224] |
Aber dazu gehören auch (vgl. Schaubild oben, siehe Rdn 74):
▪ | Ansprüche der Haftung von Gesellschaftsorganen gegenüber Gesellschaftern (vgl. § 117 Abs. 1, 2 AktG); |
▪ | Haftung des GmbH-Geschäftsführers den Gesellschaftern gegenüber auf Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zur Verhinderung von Zahlungen entgegen § 30 GmbHG[225] und nach § 31 Abs. 6 GmbHG den Gesellschaftern gegenüber zum Schadenersatz über § 31 Abs. 3 GmbHG; |
▪ | und einige andere deliktische Regelungen ("Mitgliedstellung" als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB).[226] |
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