Rz. 73
Hinsichtlich der Haftungsrichtung unterscheidet man – schon gewohnheitsmäßig – die Verantwortlichkeiten nach sog. Innenhaftungsansprüchen bzw. Außenhaftungsansprüchen. Im Einzelnen:
Rz. 74
aa) Außenhaftung
Rz. 75
Was die Außenhaftungsansprüche angeht, die gesellschaftsfremde Dritte geltend machen, sind diese nach Ziff. 1.1 Abs. 1 des Modells gedeckt. Es handelt sich – dies folgt aus § 100 VVG – um das typischerweise abgesicherte Risiko in der Haftpflichtversicherung. Betroffen sind also haftungsrechtliche Ansprüche:[216]
▪ | Haftung nach der Abgabenordnung (§§ 69, 34 AO);[217] |
▪ | Fälle der Handelnden-Haftung nach §§ 41 Abs. 1 S. 2 AktG, § 11 Abs. 2 GmbHG; |
▪ | Vertragsähnliche Ansprüche aus culpa in contrahendo nach den §§ 311 Abs. 2 und 3, 280 BGB; |
▪ | Ansprüche nach § 311 Abs. 3 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens des Vertreters der eigentlichen Vertragspartei;[218] |
▪ | Deliktische Ansprüche, besonders nach § 823 Abs. 1 ("sonstige Rechte")[219] und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen;[220] |
▪ | Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 92 Abs. 2 AktG oder § 64 GmbHG);[221] |
▪ | Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt sowie Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB);[222] |
▪ | Betrug oder Untreue (§§ 263, 266 StGB);[223] |
▪ | Ansprüche aus § 826 BGB;[224] |
Aber dazu gehören auch (vgl. Schaubild oben, siehe Rdn 74):
▪ | Ansprüche der Haftung von Gesellschaftsorganen gegenüber Gesellschaftern (vgl. § 117 Abs. 1, 2 AktG); |
▪ | Haftung des GmbH-Geschäftsführers den Gesellschaftern gegenüber auf Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zur Verhinderung von Zahlungen entgegen § 30 GmbHG[225] und nach § 31 Abs. 6 GmbHG den Gesellschaftern gegenüber zum Schadenersatz über § 31 Abs. 3 GmbHG; |
▪ | und einige andere deliktische Regelungen ("Mitgliedstellung" als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB).[226] |
bb) Innenhaftung
Rz. 76
Die für die "Innenhaftung" relevanten allgemeinen Haftungsgrundlagen sind für Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter bei der Aktiengesellschaft insbesondere die §§ 93 Abs. 2, 94 AktG. Bei der GmbH gelten insbesondere die §§ 43 Abs. 2, 44 GmbHG[227] in Bezug auf Geschäftsführer und deren Stellvertreter. Daneben kommen für die zitierten versicherten Personen besondere Haftungstatbestände, insbesondere § 33 Abs. 3 AktG bzw. § 43 Abs. 3 GmbHG, in Betracht, aber auch § 64 GmbHG. Für Vorstandsmitglieder von Genossenschaften greift § 34 GenG.[228]
Zur Beweislast: Grundsätzlich ist der Kläger hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig...
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