Rz. 209
Nach dem Modell gilt gemäß Ziff. 13.1 für den D&O-Versicherungsvertrag ausschließlich deutsches Recht. Unklar bleibt – trotz der Wortlautänderung gegenüber dem Modell von 2005 –, inwieweit von solchen Klauseln konstitutive Wirkung ausgeht.[531] Ich halte diese Regelungen für wirksam (vgl. Art. 10 EGVVO, 307 BGB).
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