Rz. 209

Nach dem Modell gilt gemäß Ziff. 13.1 für den D&O-Versicherungsvertrag ausschließlich deutsches Recht. Unklar bleibt – trotz der Wortlautänderung gegenüber dem Modell von 2005 –, inwieweit von solchen Klauseln konstitutive Wirkung ausgeht.[531] Ich halte diese Regelungen für wirksam (vgl. Art. 10 EGVVO, 307 BGB).

[531] Verneinend Beckmann/Matusche-Beckmann/Beckmann, § 28 Rn 162: Dort wird ausgeführt, "auch wenn Rechtswahlklauseln gemäß Art. 15 EGVVG i.V.m. Art. 27 EGBGB a.F. (vgl. dazu jetzt die Rom I-VO seit 17.12.2009 anwendbar auf alle Schuldverhältnisse, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden) grundsätzlich in Form von AGB ausgestaltet sein können, unterstehen D&O-Versicherungen, auch wenn es sich nicht um Verträge mit Verbrauchern handelt, in der Regel nicht einer Rechtswahl nach Art. 9, 10 EGVVG."

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