Rz. 39
Wie alle Versicherungsprodukte wird aber die D&O-Versicherung vor allem durch die konkret vereinbarten, im Regelfall einbezogenen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" geprägt. Hierzu hatte ich bereits hervorgehoben, dass die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. publizierten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB-AVG)" zur fakultativen Verwendung empfohlen werden. Jedoch haben sich weder die in der vorherigen Fassung von Mitte 1997 empfohlenen, noch die aus den Jahren 2005, 2007 und 2008, 2010, 2011 und 2013 stammenden Bedingungen in jeder Hinsicht – sozusagen als Marktstandard oder Führungsstandard – durchgesetzt. Vielfach wird der sehr weitgehende und im Modell von 2008 bereits 18 Ausschlusstatbestände erfassende Katalog (teilweise unberechtigt) kritisiert und von der Praxis nicht akzeptiert. In der Praxis werden bisweilen Verträge gezeichnet mit weit weniger Risikoausschlüssen. Am Markt erhältlich sind inzwischen D&O-Policen, die wesentlich von dem Verbandsmodell abweichen. Tendenzen zeichnen sich ab zu einer "individuellen Zusammenstellung" der Versicherungsbedingungen. Die ganz überwiegende Zahl der D&O-Versicherer orientiert sich bei Vertragsabschlüssen an eigenständig entwickelten Bedingungen. Meistens bieten diese einen deutlich über die Verbandsempfehlungen hinausreichenden Versicherungsschutz und nur wenige – dann "kleinere" Gesellschaften – sollen in der Vergangenheit Empfehlungen des GDV in Reinform umgesetzt haben. Mit diesem Vorbehalt haben sich aber durchaus – auch bedingt durch das Modell – inzwischen gemeinsame Grundstrukturen in Deutschland bei den erhältlichen D&O-Policen herausgebildet, so dass das Modell durchaus geeignet ist, die Grundstrukturen – wie nachfolgend geschehen wird – aufzuzeigen.
Rz. 40
Neben etwaige "Individuelle Vereinbarungen" oder auch "Besondere Vereinbarungen" treten die teilweise nicht ausgehandelten D&O-Bedingungen als "Allgemeine Versicherungsbedingungen" und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) bei Vertragsschluss und kennzeichnen den jeweiligen Vertragstyp. Im Übrigen sind daneben, da es sich bei der D&O-Versicherung um eine besondere Ausprägung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung handelt, insbesondere die Vorschriften über die Haftpflichtversicherung, also die §§ 100 ff. VVG heranzuziehen. Darüber hinaus gelten ergänzend als Rahmenbedingungen die allgemeinen Vorschriften des VVG (insbesondere dort die Regelungen über die Versicherung für fremde Rechnung, die §§ 43 ff.), aber auch die allgemeinen Regelungen des BGB:
Rz. 41
1. |
Individualvereinbarung/Besondere Bedingungen |
2. |
AVB (ggf. Musterbedingungen: weniger/mehr) |
3. |
§§ 100 ff. (Haftpflichtversicherung) VVG |
4. |
Allgemeine Bestimmungen des VVG (insbesondere §§ 43 ff.) |
5. |
BGB (insbesondere §§ 142, 119 ff.) |