Rz. 33

Der "Deutsche Corporate Governance Kodex" (DCGK) empfiehlt für Deutschland geltende Grundsätze: Er definiert den rechtlichen Rahmen für die optimale Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften.[120] Eine vom Bundesministerium der Justiz im September 2001 eingesetzte Regierungskommission hat bereits am 26.2.2002 die Erstfassung eines "Kodex" verabschiedet. Der Kodex wird jährlich überarbeitet vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen und nach Bedarf angepasst. Er soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Damit soll das Vertrauen nationaler und internationaler Anleger in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften gefördert werden. Etwaige Empfehlungen des Kodex sind für die Gesellschaften nicht bindend; diese können von den "Soll"-Regelungen abweichen, sind in Fällen dieser Art aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen (§ 161 AktG), sofern es sich nicht lediglich um bloße Anregungen handelt.[121] Dennoch hat das Regelwerk des DCGK innerhalb der deutschen Wirtschaft inzwischen eine hohe Akzeptanz erreicht.[122]

Bereits der "Deutsche Corporate Governance Kodex" (DCGK) aus dem Jahre 2001 empfahl börsennotierten Gesellschaften in Ziff. 3.8 die Vereinbarung eines "angemessenen Selbstbehalts", sofern sie eine entsprechende D&O-Versicherung abschließen.[123] Der Diskussions-Entwurf zum Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz, der vorsah, bei dem Abschluss einer D&O-Versicherung zwingend einen Selbstbehalt zu Lasten der Organmitglieder in Höhe von 50 % der Versicherungssumme zu vereinbaren,[124] war seinerzeit (noch) auf massive Kritik gestoßen und würde – dies war seinerzeit die wohl vorherrschende Meinung – wohl – jedenfalls vorerst – nicht weiter betrieben werden. Der Koalitionsvertrag der damaligen Regierungsparteien vom 18.11.2005 enthielt insoweit dementsprechend auch noch keine Ausführungen.

 

Rz. 34

Insoweit als der DCGK bereits recht früh einen "angemessenen Selbstbehalt" empfahl, war er aber – wohl unbestreitbar – (auch) ein Wegbereiter für das "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung" (VorstAG, vgl. dazu Rdn 6),[125] mit dem im Jahre 2009 u.a. ein obligatorischer Selbstbehalt für den Fall des Abschlusses einer D&O-Versicherung (vgl. dazu nunmehr § 93 Abs. 2 S. 3 AktG) eingeführt worden ist. Auf diese Einführung des Pflichtselbstbehalts reagierte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. unverzüglich und ergänzte die Absätze 1 und 2 (Selbstbehalt) um die Absätze 3 bis 6 in Ziff. 4.3 (dazu und zur persönlichen Selbstbehaltsversicherung im Einzelnen vgl. Rdn 136 ff. und die aktuellen Musterbedingungen, zu finden auf der beiliegenden CD-ROM).

[120] Vgl. die Präambel des DCGK in der Fassung vom 13.5.2013 in der im elektronischen Bundesanzeiger nach § 161 AktG veröffentlichten Form; vgl. dazu auch www.corporate-governance-kodex.de zum Archiv der früheren Fassungen; Stand heute: DCGK in der Fassung vom 12.6.2015; mit Änderungsvorschlägen aus Februar 2017.
[121] Siehe dazu die Präambel des DCGK in der Fassung vom 13.5.2013.
[122] Vgl. Ausführungen von Cromme, Konzerne befolgen Verhaltenskodex, Die Welt vom 22.4.2006: 79,3 der 82 Empfehlungen des Kodex werden von den DAX-Unternehmen befolgt. Auch in den Nebenwert-Indices steige die Akzeptanz.
[123] Die Ziff. 3.8 wurde in späteren Fassungen beibehalten.
[124] Vgl. § 37 a Abs. 6 WpHG-E in der Fassung des Diskussionsentwurfes des KapInHaG, abgedr. in NZG 2004, 1042.
[125] BGBl I 2009, S. 2509.

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