I. Anzuwendendes Recht (Ziff. 13.1)

 

Rz. 209

Nach dem Modell gilt gemäß Ziff. 13.1 für den D&O-Versicherungsvertrag ausschließlich deutsches Recht. Unklar bleibt – trotz der Wortlautänderung gegenüber dem Modell von 2005 –, inwieweit von solchen Klauseln konstitutive Wirkung ausgeht.[531] Ich halte diese Regelungen für wirksam (vgl. Art. 10 EGVVO, 307 BGB).

[531] Verneinend Beckmann/Matusche-Beckmann/Beckmann, § 28 Rn 162: Dort wird ausgeführt, "auch wenn Rechtswahlklauseln gemäß Art. 15 EGVVG i.V.m. Art. 27 EGBGB a.F. (vgl. dazu jetzt die Rom I-VO seit 17.12.2009 anwendbar auf alle Schuldverhältnisse, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden) grundsätzlich in Form von AGB ausgestaltet sein können, unterstehen D&O-Versicherungen, auch wenn es sich nicht um Verträge mit Verbrauchern handelt, in der Regel nicht einer Rechtswahl nach Art. 9, 10 EGVVG."

II. Gerichtsstand (Ziff. 13.2)

 

Rz. 210

Was den Gerichtsstand angeht, enthält Ziff. 13.2 entsprechende Regelungen. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag ist danach der Sitz des Versicherers oder seiner Niederlassung. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Versicherungsnehmerin oder eine versicherte Person ihren (Wohn-)Sitz im Ausland hat. Einzelne Policen verschiedener Versicherer definieren den Gerichtsstand aber auch nach der Anspruchsrichtung. Sie erklären z.B. für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer, das an seinem Sitz ansässige Gericht für zuständig.[532] Durch die Formulierung der Ziff. 13.2 wird der gesetzliche Gerichtsstand des § 215 VVG (Wohnsitzbezirk des Versicherungsnehmers) nicht explizit ausgeschlossen; bei dieser Interpretation dürften die Gerichtsstandsklauseln im Regelfall wirksam sein (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 29, 38, 40 ZPO bzw. auf internationaler Ebene Art. 23 EuGVVO; trotz § 215 Abs. 3 VVG).

[532] Dazu Beckmann/Matusche-Beckmann/Beckmann, § 28 Rn 161.

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