I. Anzuwendendes Recht (Ziff. 13.1)
Rz. 209
Nach dem Modell gilt gemäß Ziff. 13.1 für den D&O-Versicherungsvertrag ausschließlich deutsches Recht. Unklar bleibt – trotz der Wortlautänderung gegenüber dem Modell von 2005 –, inwieweit von solchen Klauseln konstitutive Wirkung ausgeht.[531] Ich halte diese Regelungen für wirksam (vgl. Art. 10 EGVVO, 307 BGB).
II. Gerichtsstand (Ziff. 13.2)
Rz. 210
Was den Gerichtsstand angeht, enthält Ziff. 13.2 entsprechende Regelungen. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag ist danach der Sitz des Versicherers oder seiner Niederlassung. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Versicherungsnehmerin oder eine versicherte Person ihren (Wohn-)Sitz im Ausland hat. Einzelne Policen verschiedener Versicherer definieren den Gerichtsstand aber auch nach der Anspruchsrichtung. Sie erklären z.B. für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer, das an seinem Sitz ansässige Gericht für zuständig.[532] Durch die Formulierung der Ziff. 13.2 wird der gesetzliche Gerichtsstand des § 215 VVG (Wohnsitzbezirk des Versicherungsnehmers) nicht explizit ausgeschlossen; bei dieser Interpretation dürften die Gerichtsstandsklauseln im Regelfall wirksam sein (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 29, 38, 40 ZPO bzw. auf internationaler Ebene Art. 23 EuGVVO; trotz § 215 Abs. 3 VVG).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen