Rz. 93

Anknüpfung an statistische Lebenserwartung: Die Vervielfältiger nach § 14 Abs. 1 BewG hängen von der aktuellen statistischen Lebenserwartung ab. Zu den Einzelheiten siehe oben Rdn 55. Zu aufschiebend bedingten Nießbrauchslasten bei Immobilienschenkungen gilt das oben unter Rdn 59 Gesagte entsprechend.

 

Rz. 94

Immobilienschenkung und Nießbrauch mit Gesamtberechtigung: Problematisch sind zudem Fälle, in denen der Nießbrauch nicht allein zugunsten des Schenkers vorbehalten wird, sondern der Nießbrauch auch einem Dritten, z.B. dem Ehegatten, als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) zustehen soll. Nach § 14 Abs. 3 BewG ist bei der Bewertung des Nießbrauchs der höchste Vervielfältiger anzuwenden. Der niedrigere Vervielfältiger des einen Gesamtberechtigten tritt also hinter den höheren Vervielfältiger des anderen Gesamtberechtigten zurück. Besonderheiten gelten beim sog. Sukzessivnießbrauch, bei dem drei Parteien (Eltern, Kinder und Unternehmen) gemeinsam eine Immobilie erwerben. § 14 Abs. 3 BewG soll nach Ansicht des FG Hamburg in den Fällen der Bestellung eines Sukzessivnießbrauch nicht anwendbar sein.[184] Im Vergleich zu einer aufschiebend bedingten Nießbrauchslast kommt es damit bei der Gesamtberechtigung zu einem höheren Abzug. Nachteil ist jedoch, dass in der Einräumung der Gesamtberechtigung durch den Schenker an seinen Ehegatten eine steuerpflichtige Schenkung des hälftigen Nießbrauchs (= Zuwendungsnießbrauch) ausgelöst werden kann[185] und ertragsteuerlich für einen Teil der Immobilie die AfA-Berechtigung verloren geht (siehe oben Rdn 87).

[185] Vgl. dazu BFH v. 22.8.2007 – II R 33/06, BStBl II 2008, 28; FinMin BW v. 25.6.2003 – S 3810/25, DStR 2003, 1485 f.

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