Rz. 22
Ob und inwieweit dem Nießbraucher oder dem Gesellschafter das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung zusteht, ist umstritten. Die unterschiedlichen Auffassungen reichen vom Stimmrecht des Gesellschafters[25] über das Stimmrecht des Nießbrauchers[26] über eine gemeinsame Stimmrechtsausübung bis hin zum Stimmrecht des Nießbrauchers in laufenden Angelegenheiten und einem Stimmrecht des Gesellschafters bei Geschäften, die die Substanz und die Grundlagen der Gesellschaft betreffen.[27] Der BGH hat die Frage des originären Stimmrechts offengelassen und bisher nur entschieden, dass dem Gesellschafter das Stimmrecht für Grundlagengeschäfte nicht genommen werden darf.[28] Die derzeit wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass das Stimmrecht – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – beim Gesellschafter verbleibt.[29] Dies wird u.a. damit begründet, dass das Stimmrecht schon begrifflich nicht als Ertrag der Mitgliedschaft und somit nicht als Rechtsfrucht angesehen werden kann.[30] Gegen die Aufspaltung des Stimmrechts zwischen Nießbraucher und Gesellschafter spricht auch die praktische Undurchführbarkeit wegen unlösbarer Abgrenzungsprobleme zwischen nutzungsbezogenen und substanzbezogenen Beschlüssen im Einzelfall.[31] Die Rechtsprechung des BGH zum Nießbrauch an Wohnungseigentum deutet darauf hin, dass der BGH einer gemeinschaftlichen Stimmrechtsausübung sowie einer Aufspaltung der Stimmrechte ablehnend gegenübersteht.[32]
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