Rz. 55

Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 hat sich für den maßgeblichen Vervielfältiger gemäß § 14 Abs. 1 BewG eine grundlegende Änderung ergeben. Dieser hängt anders als bisher von der anhand der jeweils letzten veröffentlichten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermittelnden aktuellen statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers ab. Die sich hieraus ergebenden Vervielfältiger werden jährlich von BMF, nach Geschlecht und Lebensalter differenziert, in einer Tabelle im BStBl veröffentlicht. Das BMF hat die Vervielfältiger, die nach der am 4.11.2010 veröffentlichten Sterbetafel 2007/2009 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden, für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2011 veröffentlicht.[107] Die vor der Erbschaftsteuerreform 2009 anzuwendenden Vervielfältiger beruhten auf den Sterbetafeln 1986/1988 (vormalige Anlage 9 zu § 14 Abs. 1 BewG). Da die Lebenserwartung innerhalb der letzten 20 Jahre deutlich angestiegen ist, gelten nunmehr deutlich höhere Vervielfältiger, was im Vergleich zur Rechtslage bis zum 31.12.2008 zu höheren Nießbrauchswerten führt.

[107] BMF-Schreiben vom 8.10.2010 – IV D 4 – S 3104/09/10001, BStBl I 2010, 1288 = DB 2010, 2533; zuletzt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2021 siehe BMF-Schreiben vom 28.10.2020 – IV C 7-S 3104/19/10001, 2020/0990919, BStBl I 2020, 1048.

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