1. Bestellung des Nießbrauchs
a) GmbH
Rz. 62
GmbH-Geschäftsanteile sind nach dem Regelstatut des GmbHG frei veräußerlich und vererblich (§ 15 GmbHG) und damit übertragbar. Demnach kann auch ein Nießbrauch an einem GmbH-Geschäftsanteil bestellt werden. In der Praxis ist die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen häufig durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen eingeschränkt, so dass die Nießbrauchsbestellung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.
Die Bestellung des Nießbrauchs an Kapitalgesellschaftsanteilen erfolgt nach den für die Übertragung von Rechten geltenden Vorschriften (§ 1069 Abs. 1 BGB).
Zur Belastung eines GmbH-Geschäftsanteils mit einem Nießbrauch ist dementsprechend eine notarielle Beurkundung des Vertrags zwischen den Beteiligten erforderlich (§ 1069 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 GmbHG). Möglich ist auch die Bestellung eines quotalen Nießbrauchs am gesamten Geschäftsanteil oder an einem ideellen Bruchteil des Geschäftsanteils.
Die Veräußerung des nießbrauchbelasteten Geschäftsanteils hat keinen Einfluss auf den Bestand des Nießbrauchs. Der Erwerber erwirbt einen mit einem Nießbrauchrecht belasteten Geschäftsanteil.
Rz. 63
Die Anzeige nach § 16 Abs. 1 GmbHG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Bestellung. Der Nießbraucher muss jedoch die Auszahlung des Gewinns an den Gesellschafter gegen sich gelten lassen, wenn der Gesellschaft die Nießbrauchsbestellung nicht angezeigt wurde.
b) AG
Rz. 64
Inhaberaktien und nicht vinkulierte Namensaktien sind frei übertragbar, so dass ein Nießbrauch auch an Aktien bestellt werden kann. Bei vinkulierten Namensaktien ist für die Nießbrauchsbestellung die Zustimmung der AG notwendig. Die Bestellung des Nießbrauchs an Inhaberaktien erfolgt durch Einigung und Papierübergabe (oder deren Surrogat) oder Mitbesitzeinräumung gem. § 1081 Abs. 2 BGB; bei Namensaktien wird der Nießbrauch durch Indossament, Einigung und Papierübergabe (oder deren Surrogat) begründet.
2. Mitwirkungsrechte des Nießbrauchers
Rz. 65
Auch bei einem Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen und an Aktien ist die Aufteilung der gesellschaftsrechtlichen Rechte- und Pflichten im Einzelnen – ebenso wie bei Personengesellschaftsanteilen – umstritten. Nach derzeit wohl herrschender Meinung verbleiben die Verwaltungsrechte einschließlich der Stimmrechte – solange keine abweichende Vereinbarung getroffen wird (hier kommt eine Stimmrechtsvollmacht in Betracht) – beim Gesellschafter; der jedoch die Interessen des Nießbrauchers ausreichend zu berücksichtigten hat. Hierzu kann eine Stimmbindungsvereinbarung zwischen Nießbraucher und Gesellschafter abgeschlossen werden. Auch beim Nießbrauch an Kapitalgesellschaftsanteilen gelten die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH bezüglich der Befugnis des Gesellschafters einer Personengesellschaft zur Stimmrechtsausübung bei Beschlüssen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, entsprechend. Im Übrigen kann auf die Ausführungen bei den Personengesellschaften (siehe Rdn 22) verwiesen werden.
3. Ergebnisbeteiligung des Nießbrauchers
Rz. 66
Nach herrschender Meinung gelten hinsichtlich der Beteiligung des Nießbrauchers am Ergebnis der Gesellschaft dieselben Grundsätze wie bei den Personengesellschaften. D. h. dem Nießbraucher stehen die Nutzungen des Geschäftsanteils (§§ 1068, 1030, 100 BGB) zu einem der Dauer seiner Berechtigung entsprechenden Teil (§ 101 Nr. 2 BGB) zu. Gesellschafter bleibt der Besteller. Die Nutzungen bestehen in dem entnahmefähigen, d.h. von der Gesellschaft ausgeschütteten Gewinn. Insofern kann auf das unter Rdn 31 Gesagte verwiesen werden. Dem Nießbraucher steht demnach der anteilige, gemäß Gewinnverwendungsbeschluss (§ 29 Abs. 1 GmbHG) auszuschüttende Gewinn zu, welcher auf den nießbrauchsbelasteten Geschäftsanteil entfällt. Bei nießbrauchsbelasteten Aktien steht dem Nießbraucher die Dividende zu; ein Kursgewinn steht dagegen dem Gesellschafter zu.
4. Registrierung/Eintragungsfähigkeit
Rz. 67
Für die Rechtswirkung des Nießbrauchs ist die Eintragung in die Gesellschafterliste aufgr...