Herbert Krumscheid, Sascha Borowski
Rz. 35
Im Gegensatz zu den vorstehend skizzierten Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Vermittlung von Anlagegeschäften liegt die vertragstypische Leistung des Vermögensverwalters darin, dass er die Entscheidungen anstelle des Kunden trifft. Der Erfolg, also die Vermögensmehrung, schuldet der Vermögensverwalter nicht, sondern vielmehr nur die sachgerechte Durchführung des Vertrages. Den Vermögensverwalter trifft die Verpflichtung, die Vermögensverwaltung sorgfältig zu führen und dabei u.a. auf eine angemessene Risikostreuung zu achten. Er ist aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages verpflichtet, das Vermögen des Anlegers ausschließlich in dessen Interessen zu verwalten und ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet, im Interesse des Kunden zu handeln. Somit ist er auch verpflichtet, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Interessen seines Auftraggebers seinen eigenen vorzuziehen. Der Vermögensverwalter ist aufgrund des Umstandes, dass der Anleger ihm sein Vermögen überlässt, um nicht selbst das Depot selbst überwachen zu müssen, verpflichtet, dieses für den Anleger zu überwachen. Als Gegenleistung erhält der Vermögensverwalter regelmäßig sog. Vermögensverwaltungsgebühren.
Zwischen dem Auftraggeber und dem Vermögensverwalter sollten vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages sog. Anlagerichtlinien besprochen und schriftlich vereinbart werden. Diese Anlagerichtlinien eigenen sich, um eine Ausrichtung der Vermögensverwaltung (konservativ bis hin zu hochspekulativ) zu ermöglichen; sie stellen zugleich verbindliche Weisungen für den Vermögensverwalter i.S.d. § 665 BGB dar.
Die Überwachungspflicht des Vermögensverwalters wird zu einer Handlungspflicht, wenn bspw. einzelne im Depot gehaltene Wertpapiere aufgrund ihrer Entwicklung nicht mehr mit den zuvor vereinbarten Anlagerichtlinien vereinbar sind. Einer Pflichtverletzung kann der Vermögensverwalter mitunter durch den Verkauf von Einzelwerten entgehen.
Der Übergang von der Überwachungspflicht in eine Handlungspflicht ist nicht schematisch festzulegen, sondern individuell unter Berücksichtigung der Anlagerichtlinien zu bestimmen. Eine pauschale Verkaufspflicht des Vermögensverwalters, ausgelöst durch sinkende Kurse, besteht nicht.
Der Verstoß von übernommenen Pflichten kann eine Schadensersatzpflicht des Vermögensverwalters begründen. So haben Instanzgerichte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Vermögensverwalters bei einer umfangreichen Anlage in risikoreichen Geschäften angenommen.
Bei Geschäften, die mit besonderen Risiken im Ausland behaftet sind, kann den Vermögensverwalter eine zusätzliche Aufklärungspflicht treffen.
Verletzt der Vermögensverwalter eine Handlungspflicht, so muss diese, um eine Schadensersatzpflicht auszulösen, kausal für den eingetretenen Schaden sein. Zu berücksichtigen ist das rechtmäßige Alternativerhalten des Vermögensverwalters. Der Vermögensverwalter kann sich grds. darauf berufen, dass der eingetretene Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er das Vermögen ordnungsgemäß angelegt hätte. Die Beweislast obliegt hierfür dem Vermögensverwalter.