Herbert Krumscheid, Sascha Borowski
Rz. 18
Für Privatkunden kann ein Schlichtungsverfahren bei den Bankenombudsmännern/Bankenombudsfrauen durchgeführt werden. Der Bundesverband deutscher Banken, der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), der Bundesverband Öffentlicher Banken, der Verband der Privaten Bausparkassen sowie die Deutsche Bundesbank haben für die jeweils bei ihnen angeschlossenen Institute und deren Kunden die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung geschaffen. Als weitere außergerichtliche Schlichtungsstelle kommt für geschädigte Kapitalanleger die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (kurz: ÖRA) mit Sitz in Hamburg in Betracht. Größtenteils sind die Streitschlichtungsversuche, mit Ausnahme der eigenen Rechtsanwaltskosten, kostenlos. Etwaige Gebühren der jeweiligen Schlichtungsstellen können deren Internetpräsenzen entnommen werden, auf denen auch die jeweiligen Schlichtungsordnungen abrufbar sind.
Auch die Inanspruchnahme einer sog. Schlichtungsstelle sollte vor der Einreichung einer Klage gegen den Berater, Vermittler oder die Bank, die nicht einer der vorgenannten Ombudsstellen angeschlossen ist, geprüft werden.
Seit dem 1.4.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (kurz: VSBG) in Kraft. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (kurz: ADR-Richtlinie [ADR steht für Alternative Dispute Resolution]) um. Viele der bisher etablierten Ombudsstellen sind nunmehr sog. Verbraucherschlichtungsstellen i.S.d. VSBG, sodass die Vorschriften dieses Gesetzes ebenfalls zu berücksichtigen sind. Auf sonstige Schlichtungsstellen, die keine Verbraucherstreitbeilegungsstellen sind, ist das Gesetz hingegen nicht anwendbar. Das Bundesamt für Justiz hält eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen vor, § 33 VSBG. Der Verbraucherschlichtungsstelle ist es möglich, die Durchführung des Verfahrens aufgrund der in § 14 Abs. 1 VSBG genannten Gründe abzulehnen. Die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen des Beschwerdeantrags ist – soweit es ein Verfahren nach dem VSBG betrifft – nun nicht mehr möglich, wenn zugleich die Verjährung gehemmt werden soll. Die fehlende Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Gegner stellt einen Ablehnungsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VSBG dar, weshalb vor Einleitung des Verbraucherstreitbeilegungsverfahrens der Anspruch gegenüber dem Gegner geltend zu machen ist. Zudem kann die Stelle in ihrer Verfahrensordnung die Aufnahme der in § 14 Abs. 2 VSBG abschließend genannten optionalen Ablehnungsgründe vorsehen. Mangels Bekanntgabeverpflichtung der Verbraucherschlichtungsstelle kann die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde die Verjährung dann nicht hemmen, wenn die Durchführung des Beschwerdeverfahrens von dem Streitmittler abgelehnt und der verfahrenseinleitende Schriftsatz nicht bekanntgegeben wird.
Die Rechtsverfolgungskosten des Rechtsanwalts sind gegenüber der Mandantschaft gem. § 13 RVG, VV 2303 Nr. 1 RVG abrechenbar; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Schlichtungsordnung und dem Schlichtungsverfahren des Bundesverbandes deutscher Banken; andere Verfahrensordnungen können von dieser abweichen, weshalb die jeweiligen Schlichtungsordnungen zu beachten sind.
Das Verfahren wird mit der sog. Beschwerdeschrift des Kunden (dem sog. Beschwerdeführer) bzw. durch den für das Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt eingeleitet. Der Ombudsmannbeschwerde ist eine kurze Sachverhaltsschilderung voranzustellen, an die sich die rechtliche Würdigung sowie die Erklärung, dass die Streitigkeit vor keinem Gericht, keiner Schlichtungsstelle sowie auch sonst keiner Gütestelle anhängig ist oder war und kein Vergleich mit der Bank geschlossen wurde, anschließt (vgl. § 4 (1) der Verfahrensordnung des Bundesverbandes deutscher Banken). In dem sog. Vorprüfungsverfahren wird, sofern Ablehnungsgründe nicht vorliegen, der Beschwerdegegnerin sodann binnen eines Monats ab Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme die Gelegenheit gegeben zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhält, wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerde nicht abhilft, sondern erwidert, nach Zugang der Erwiderung seinerseits die Möglichkeit auf die Stellungnahme zu replizieren, bevor die Angelegenheit dem Ombudsmann/der Ombudsfrau vorgelegt wird.
Der Ombudsmann führt keine der ZPO vergleichbare Beweisaufnahme durch; der Beweis kann nur durch Urkunden geführt werden. Soweit die Bank der Kundenbeschwerde nicht abhilft, erlässt der Ombudsmann nach Prüfung der Sachlage einen Schlichtungsspruch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen. Bei Streitwerten bis zu 10.000 EUR ist der Schlichtungsspruch für die Bank bindend (§ 6 (5) der Verfahrensordnung). Dies hindert den Kunden jedoch nicht, gerichtliche Hilfe für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass er mit dem Schiedsspruch nicht einverstand...