Vorab per Telefax
Bundesverband deutscher Banken e.V.
Kundenbeschwerdestelle
– Ombudsfrau/Ombudsmann –
Burgstraße 28
10178 Berlin
Telefax-Nr.: 030 1663–3169
Anzahl der Seiten: _____
Beschwerde
der Frau _____,
– Beschwerdeführerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
die _____-Bank, _____, vertreten durch _____
– Beschwerdegegnerin –
wegen: fehlerhafter Anlageberatung
Namens und mit Vollmacht der Beschwerdeführerin erheben wir Beschwerde und beantragen:
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet.
1.) |
an die Beschwerdeführerin einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 18.12.2020 sowie |
2.) |
weitere _____ EUR für die bereits erbrachten Rechtsverfolgungskosten |
Zug-um-Zug gegen Übertragung der am 18.12.2020 gezeichneten, von der E-GmbH emittierten, 5 Z-Zertifikate (WKN: ZZZ/ ISIN: ZZZ) zu zahlen.
Zum Nachweis unserer Legitimation übersenden wir die auf uns lautende Vollmacht als
Anlage Bf. 1.
Begründung
A. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der Anlageberatung des ehemaligen Anlageberaters der Beschwerdegegnerin, Herrn _____, am 18.12.2020 insgesamt 5 Stück des "Z-Zertifikats" (WKN: ZZZ/ ISIN: ZZZ) zu einem Stückpreis von je 1.000,00 EUR gezeichnet. Die Order wurde seitens der Beschwerdegegnerin am _____ ausgeführt.
Beweis: |
Ablichtung der Effektenabrechnung vom _____, Rechnungs-Nr.: _____ (Anlage Bf. 2) |
Der Betrag ist infolge der Insolvenz der Emittentin sowie deren Garantiegeberin als verloren zu betrachten, da diese Papiere weder börslich noch außerbörslich gehandelt werden und somit wertlos sind. Die Höhe der Insolvenzquote ist bislang nicht bekannt, weshalb zum derzeitigen Zeitpunkt von einem Totalverlust des Investments auszugehen ist.
Die Beschwerdeführerin war bereits zum Zeichnungszeitpunkt seit mehreren Jahren Kundin der Beschwerdegegnerin und wurde dort auch seit längerer Zeit von ihrem damaligen Anlageberater betreut, weshalb die Beschwerdeführerin jeweils den Empfehlungen des Beraters vertraute.
Die sicherheitsbedachte Anlagestrategie war sowohl dem Anlageberater als auch der Beschwerdegegnerin bekannt. Hintergrund für die risikoaverse Anlagestrategie war, dass ein Teil- bis hin zu einem Totalverlustrisiko weder mit ihrem Anlageziel nach einer sicheren Kapitalanlage, noch der Risikotragfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprach.
Die Beschwerdeführerin wurde nicht über die von der Beschwerdegegnerin vereinnahmte Rückvergütung, sog. "kick-back", aufgeklärt. Die Beschwerdegegnerin erhielt für ihre Tätigkeit von dritter Seite eine Rückvergütung in Höhe von insgesamt 5 % der Zeichnungssumme. Dies war der Beschwerdeführerin zum Zeichnungszeitpunkt nicht bekannt.
Beweis: |
Ablichtung der Erklärung des ehemaligen Anlageberaters, Herrn _____, _____ (Anlage Bf. 3) |
Der schriftlichen Stellungnahme des Anlageberaters _____ ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin weder dem Grunde, noch der Höhe nach über die von der Bank vereinnahmten Rückvergütungen/Provisionen aufklärte.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom _____ an die Beschwerdegegnerin und forderte diese unter Fristsetzung bis zum _____ auf, die Z-Zertifikate gegen Zahlung von 5.000,00 EUR zurückzunehmen. Dies lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom _____ ab.
Beweis: |
1. |
Ablichtung des Schreibens der Beschwerdeführerin vom _____ (Anlage Bf. 4) |
|
2. |
Ablichtung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom _____ (Anlage Bf. 5) |
Nachdem eine einvernehmliche Regulierung in der Angelegenheit nicht herbeigeführt werden konnte, sieht sich die Beschwerdeführerin nunmehr genötigt, die Beschwerde einzureichen, um eine einvernehmliche Regulierung des Schadens mit Hilfe der Ombudsfrau/des Ombudsmannes herbeizuführen und somit eine weitere Belastung der seit Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung zu vermeiden. Eine einvernehmliche Einigung dürfte auch im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdegegnerin liegen, da durch eine solche einvernehmliche Streitbeilegung die durch den Schadensfall irritierte Kundenbeziehung wieder gestärkt werden könnte.
B. Rechtliche Würdigung
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten aus § 311 Abs. 2 BGB gem. § 280 Abs. 1 BGB verletzt, so dass der Beschwerdeführerin hieraus die im Antrag bezeichneten Schadensersatzansprüche zustehen.
I. Anlageberatungsvertrag
Zwischen den Parteien kam aufgrund des Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und dem damaligen Anlageberater der Beschwerdegegnerin ein Anlageberatungsvertrag zustande, welcher der Beschwerdegegnerin gem. § 278 BGB zuzurechnen ist. Bereits seit der sog. "Bond"-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1993 (BGHZ 123, 126 ff.) ist es ständige Rechtsprechung, dass durch das Herantreten eines Anlageberaters einer Bank an den Kunden, der sodann von dem Anlageberater im Hinblick auf die Anlage eines Geldbetrages beraten werden möchte, ein Beratungsvertrag zustande kommt.
II. Pflichtverletzung
Aufgrund des zwischen den Parteien geschl...