Rz. 71

Eine nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Änderung rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse kann dazu führen, dass die Bezugsberechtigung an der Lebensversicherung und die materielle Berechtigung an der Versicherungssumme auseinander fallen. Dann steht dem Erben ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) zu.[59]

In einer viel beachteten Entscheidung hat der BGH[60] klargestellt, dass sich die Frage, ob der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung behalten darf, allein aus dem Valutaverhältnis ergibt. Da dieses meist eine Schenkung ist, ist genau zu prüfen, ob eine Schenkung erfolgt bzw. noch zu verhindern ist.

[59] BGH NJW 1987, 3131 = DNotZ 1987, 771.

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