Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 3
Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Unterform der Personenversicherung, die es grundsätzlich in drei Erscheinungsformen gibt:
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Die Risikolebensversicherung ist eine reine Todesfallversicherung, bei der die Leistung nur fällig wird, wenn die versicherte Person innerhalb des versicherten Zeitraums verstirbt. |
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Die Kapitallebensversicherung als weit verbreitete Sonderform der Erlebensversicherung wird fällig, wenn die versicherte Person verstirbt oder sie einen bestimmten Stichtag erlebt. |
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Eine neuerdings als Altersvorsorge an Bedeutung zunehmende Form der Lebensversicherung ist die sog. Rentenversicherung, die allerdings mit Ausnahme einer eingeschränkten Beitragsrückgewähr keinen Todesfallschutz bietet. |
Rz. 4
Das Recht der Lebensversicherung ist in den §§ 150 ff. VVG und in den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB 2021) geregelt. Die ALB sind in der Lebensversicherungsbranche größtenteils identisch. In diesem Rahmen werden die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zugrunde gelegt, die sich an die zuvor verbreiteten Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB 94) anschließen.
Der Berater sollte bei der Prüfung von Ansprüchen im Zweifel immer die für den Lebensversicherungsvertrag jeweils gültigen, also bei Abschluss der Versicherung bestehenden Versicherungsbedingungen heranziehen und diese notfalls bei der Versicherung anfordern bzw. im Internet abrufen.
Rz. 5
Neben dem Versicherer sind immer drei weitere Beteiligte eines Lebensversicherungsvertrags zu unterscheiden:
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der Versicherungsnehmer, der Vertragspartner und Prämienzahler ist, |
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die versicherte Person, deren Tod zur Fälligkeit der Leistung führt, und |
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der Bezugsberechtigte, der die Leistung verlangen kann. |
Meist sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch, es kann aber auch völlige Identität oder Verschiedenheit sämtlicher Beteiligter vorliegen.
Dem Laien sind diese Unterschiede nicht ohne weiteres geläufig. Vor jeder Beratung oder dem ersten Schreiben an die Versicherung hat der Rechtsanwalt anhand vorzulegender Unterlagen die Versicherungsverhältnisse zu klären. Hierbei ist zu beachten, dass der Vertragsinhalt einer Lebensversicherung ohne großen Aufwand durch einseitige Erklärung des Versicherungsnehmers geändert werden kann. Neben einer Änderung der Versicherungssumme und einer Vertragsverkürzung steht es dem Versicherungsnehmer insbesondere frei, die Bezugsberechtigung zu ändern. Man darf sich daher nicht allein auf die Informationen verlassen, die dem ursprünglichen Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein zu entnehmen sind.
Rz. 6
Hinweis
Falls ein Mandant im Rahmen der vorsorgenden Beratung nicht mehr eindeutig dokumentiert hat, welche Vertragsänderungen während der Laufzeit vollzogen wurden, empfiehlt sich eine Statusanfrage beim Versicherer. Die Antwort stellt Klarheit her und gibt Aufschluss darüber, ob sämtliche vom Versicherungsnehmer erklärten Vertragsänderungen beim Versicherer angekommen sind.