Dieter Trimborn van Landenberg
a) Unverzügliche Anzeige
Rz. 13
Mit dem Tod der versicherten Person tritt der Leistungsfall ein. Der Bezugsberechtigte hat dann die Versicherung unverzüglich über den Tod und dessen Umstände zu unterrichten. Hier sind folgende Normen einschlägig:
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Nach § 30 Abs. 1 S. 2 VVG muss der Bezugsberechtigte unverzüglich nach Kenntnis des Todesfalls diesen dem Versicherer anzeigen. |
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§ 7 Abs. 2 ALB 2021 gibt ebenfalls auf, den Tod des Versicherten unverzüglich anzuzeigen. |
Rz. 14
Die in den ALB verallgemeinerte Anzeigepflicht, die auf § 121 BGB verweist, ist eine Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses, die auch der allgemeinen Obliegenheit zur Anzeige des § 30 VVG entspricht.
Rz. 15
Adressat der Anzeige ist der Versicherer. Gemäß § 69 Abs. 1 VVG kann dies auch der Vertreter der Versicherung sein, der insoweit aufgrund einer gesetzlichen Vermutung als bevollmächtigt gilt.
Rz. 16
Die meisten Versicherungsverträge sehen für die Anzeige die Schriftform vor. Es kann aber nicht schaden, die Versicherung zuvor auch schon (fern-)mündlich vom Todesfall in Kenntnis zu setzen, insbesondere bei Umständen, die auf einen unnatürlichen Tod schließen lassen. Im Hinblick auf den im Streitfall erforderlichen Nachweis ist dringend zu empfehlen, die Anzeige per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, nachdem sie zuvor gefaxt und als gescannte Anlage per E-Mail an den Versicherer gesendet wurde.
Rz. 17
Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG nur dann von der Leistung frei, wenn dies einerseits vertraglich vereinbart wurde und andererseits die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgte.
Dies ist in der Praxis selten der Fall. Der Versicherer kann aber gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG die Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kürzen, wobei die Beweislast für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung beim Versicherer liegt. Außerdem muss der Versicherer den Kausalitätsbeweis führen und nachweisen, inwieweit sich die verspätete Anzeige auf seine Feststellungsmöglichkeiten und die damit verbundene Leistungspflicht auswirkt. Schließlich muss der Versicherer gem. § 28 Abs. 4 VVG den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Anzeigepflicht in der Textform des § 126b BGB zuvor hingewiesen haben. Spätestens hier wird klar, dass das neue VVG die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bzw. -kürzung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung erheblich eingeschränkt hat. Im Bereich der Lebensversicherung dürften diese Fälle nur ausnahmsweise eine Rolle spielen.
So ist es beispielsweise völlig unschädlich, wenn der Anspruchsberechtigte erst zwei Monate nach dem Tod beim Aufräumen in den Unterlagen einen Versicherungsschein entdeckt, dann aber sofort die Versicherung informiert.
Rz. 18
Muster 25.3: Muster: Todesanzeige an die Lebensversicherung
Muster 25.3: Muster: Todesanzeige an die Lebensversicherung
Muster: Todesanzeige an die Lebensversicherung
per Einschreiben mit Rückschein
vorab per Fax
An die
_________________________-Lebensversicherung
Lebensversicherungsvertrag Nr. _________________________
Versicherungsnehmer: _________________________
Versicherte Person: _________________________
Ausweislich beigefügter Vollmacht vertrete ich Herrn _________________________. Mein Mandant ist Bezugsberechtigter aus o.g. Lebensversicherung. Namens und im Auftrag meines Mandanten teile ich hiermit auch schriftlich mit, dass die versicherte Person, Herr _________________________, am gestrigen Dienstag, den _________________________, gegen 21:00 Uhr im Klinikum _________________________ verstorben ist. Herr _________________________ ist nach längerer Krankheit verstorben.
Ein ärztliches Attest erhalten Sie mit gesonderter Post, ebenso alle anderen Unterlagen, die mein Mandant noch beizubringen hat.
In Erfüllung der Obliegenheit zur unverzüglichen Anmeldung hat mein Mandant heute Morgen bereits telefonisch Ihrer Agentur in _________________________, namentlich Frau _________________________, Mitteilung vom Todesfall gemacht.
(Rechtsanwalt)
b) Vorlage von Unterlagen
Rz. 19
Der Anspruchsberechtigte hat neben der Anzeige an den Versicherer gem. § 7 ALB 2021 folgende Unterlagen einzureichen:
aa) Versicherungsschein
Rz. 20
Der vorzulegende Versicherungsschein ist mehr als nur eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsschutzes. Gemäß § 8 Abs. 2 ALB 2021 handelt es sich um ein Legitimationspapier gem. § 4 Abs. 1 VVG, § 808 BGB, das den Versicherer zur befreienden Leistung an den Inhaber berechtigt.
Rz. 21
Hinweis
Im Rahmen der vorsorgenden Beratung ist der Mandant unter Hinweis auf die Folgen, die ein Versicherungsschein in falschen Händen haben kann, zur sorgfältigen Aufbewahrung anzuhalten. Ist der Versicherungsschein nicht auffindbar, besteht sofortiger Handlungsbedarf (siehe Rdn 43), weil der Inhaber auch schon zu Lebzeiten der versicherten Person Rechtshandlungen vornehmen kann, wie z.B. die Kündigung und Annahme des Rückkaufswertes.