Rz. 31

Die Bestimmung der Bezugsberechtigung gehört gem. § 159 VVG zu den Gestaltungsrechten des Versicherungsnehmers. Ihm steht es grundsätzlich frei, von der Benennung eines Bezugsberechtigten abzusehen. Dann fällt der Anspruch aus der Versicherungsleistung in den Nachlass.[16]

 

Rz. 32

Daneben gibt es noch drei weitere Konstellationen, in denen die Versicherungsleistung dem Nachlass zugerechnet wird:

(1) Hat der Erblasser als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf sein Leben abgeschlossen, die er zur Kreditsicherung an den Darlehensgeber abgetreten hat, gilt Folgendes: Im Todesfall wird durch die Tilgung des Darlehens der Nachlass gemehrt. Der BGH[17] argumentiert, dass es aus Sicht eines Pflichtteilsberechtigten unangemessen wäre, die Darlehensforderung als Verbindlichkeit einzustellen, ohne dass die den Kredit mindernde Lebensversicherungssumme als Aktivposten behandelt würde.

(2) Es wird zuweilen übersehen, dass nur der Tod der versicherten Person, nicht aber der Tod des Versicherungsnehmers einen Zahlungsanspruch auslöst. Stirbt der Versicherungsnehmer vor der versicherten Person und ist kein Bezugsberechtigter benannt, fällt das Anwartschaftsrecht in den Nachlass.

(3) Schließlich führt der Fall des fehlerhaften bzw. fehlenden Valutaverhältnisses dazu, dass der formal bezugsberechtigte Dritte seinen Anspruch gegen die Versicherung ohne Rechtsgrund erlangt, so dass die Erben einen Kondiktionsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Vgl. Rdn 70 ff.

[16] BGHZ 81, 95, 97.
[17] BGH ZEV 1996, 63.

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