per Einschreiben
Frau _________________________
Ihre Bezugsberechtigung aus dem
Lebensversicherungsvertrag Nr. _________________________ bei der _________________________-Lebensversicherung
Versicherungsnehmer: _________________________
Versicherte Person: _________________________
Ausweislich beigefügter Vollmacht vertrete ich Herrn _________________________. Mein Mandant ist ausweislich beigefügter beglaubigter Erbscheinskopie Alleinerbe des o.g. Versicherungsnehmers, der am _________________________ verstorben ist.
Nach einer hier vorliegenden Mitteilung des Versicherers hat der Versicherungsnehmer Sie als Bezugsberechtigte für die o.g. Lebensversicherung eingesetzt. Diese Bezugsberechtigung ist zu Lebzeiten des Erblassers auch nicht geändert worden, obwohl er in seinem Testament vom _________________________ meinen Mandanten als Bezugsberechtigten vorgesehen hat. Das Testament wurde Ihnen mit Schreiben des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ in Kopie zugesendet. Eine Woche später haben Sie bei dem Versicherer den Leistungsanspruch geltend gemacht. Vorher haben Sie von der Lebensversicherung nichts gewusst.
Mit Gutschrift vom _________________________ hat die _________________________-Lebensversicherung Ihnen die Versicherungssumme i.H.v. _________________________ EUR ausgezahlt. Ich habe Sie namens und im Auftrag meines Mandanten aufzufordern, diesen Betrag zuzüglich zwischenzeitlich daraus erzielter Zinsen bei Meidung einer ansonsten nötigen Zahlungsklage bis zum _________________________ zurückzuzahlen.
Mein Mandant macht Ihnen gegenüber seinen Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB geltend. Auch, wenn die _________________________-Lebensversicherung mit befreiender Wirkung an Sie auszahlen konnte, fehlt es an einem Rechtsgrund für ein Behaltendürfen. Im Zeitpunkt, als der Erblasser Ihnen die Bezugsberechtigung einräumte, waren Sie als Lebensgefährten – allerdings ohne gemeinsamen Hausstand – verbunden.
Anlass der Bezugsberechtigung kann daher nur eine Schenkung gewesen sein. Diese bedarf zur Wirksamkeit gem. § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Eine Heilung durch zwischenzeitliche Bewirkung der Leistung können Sie nicht einwenden, da in der Bekanntgabe des Testaments an Sie ein vorheriger Widerruf des Schenkungsangebots zu sehen ist, der gem. § 130 Abs. 2 BGB auch noch nach dem Tod wirksam erklärt werden kann. Es fehlt daher an einer wirksamen Schenkung, die erhaltenen Leistungen stehen damit meinem Mandanten als neuem Bezugsberechtigten zu.
Soweit Sie diese Rechtsfolge nicht nachvollziehen können, stelle ich anheim, sich anwaltlicher Beratung zu versichern. Ihrem Anwalt seien vorsorglich folgende Fundstellen, die die Rechtslage belegen, genannt: OLG Düsseldorf VersR 1996, 590 sowie AnwBl. 1999, 693.
(Rechtsanwalt)