Rz. 55
Nach § 161 Abs. 1 VVG wird der Versicherer von der Leistung frei, wenn die versicherte Person (ohne Vorliegen einen krankhaften Störung) Selbstmord begangen hat. Die ALB[48] relativieren dies zugunsten des Bezugsberechtigten. Den Lebensversicherer trifft danach nur noch eine eingeschränkte Leistungspflicht im Falle der Selbsttötung der versicherten Person.
Rz. 56
Entscheidend ist hier die Beweislastverteilung: Der Versicherer hat nach den Regeln des Strengbeweises den Tatbestand der Selbsttötung zu beweisen.[49]
Der Beweis durch Indizien reicht aus. Nach § 286 ZPO ist keine unumstößliche Gewissheit des Richters, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen.[50] Sache des Anspruchstellers ist es hingegen zu beweisen, dass der Verstorbene sich in einem Zustand krankhafter Störung befand, der eine freie Willensbestimmung ausschloss.[51]
Rz. 57
Checkliste: Selbsttötung der versicherten Person
▪ | wirksamer Versicherungsvertrag? | ||||||
▪ | Sonderregelung im Versicherungsvertrag (vgl. § 5 ALB 2021 | ||||||
▪ | Tod der versicherten Person? | ||||||
▪ | Selbsttötung durch Versicherung beweisbar? | ||||||
▪ | krankhafter Zustand durch Bezugsberechtigten beweisbar? | ||||||
▪ | Ablauf der Dreijahresfrist seit Zahlung des Einlösungsbetrages? | ||||||
▪ | mögliche Rechtsfolgen:
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen