Rz. 95

In vielen Fällen wird die Bestimmung eines Bezugsberechtigten ohne weiteres als eine Schenkung anzusehen sein. Es gibt aber auch Lebensversicherungsverträge, bei denen keine Schenkung anzunehmen ist und die deshalb auch nicht der Pflichtteilsergänzung unterliegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Lebensversicherung zur Altersversorgung des Bezugsberechtigten bestimmt ist,[92] wie dies bei Ehegatten häufig der Fall sein wird.

Eine Ergänzung kommt auch nicht in Betracht, wenn mit der Begünstigung durch die Lebensversicherung eine Vergütung von Diensten oder eine andere Gegenleistung verbunden war.[93]

[93] Vgl. Langenfeld, ZEV 1994, 129; Langenfeld, NJW 1994, 2133.

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