Rz. 81

Der Erbe als Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers ist an die vertraglichen Verhältnisse gebunden, ein Widerrufsrecht scheidet daher von vorneherein aus, wenn die Bezugsberechtigung unwiderruflich eingeräumt wurde.[80] Ansonsten steht dem Erben das Widerrufsrecht des § 671 Abs. 1 BGB ungeschmälert zu.[81]

Das praktische Problem besteht oft darin, dass der Erbe nicht oder zu spät Kenntnis von dem Versicherungsverhältnis erhält. Dies führt zu einem Wettlauf zwischen Erben und Versicherung, wie er auch bei Bankverträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall bekannt ist. Aus Sicherheitsgründen ist daher selbst für den Fall, dass sich aus den vorgefundenen Unterlagen keine Bezugsberechtigung ergibt, ein vorsorglicher Widerruf zu erwägen.

Klarzustellen ist, dass von den Erben nicht das Bezugsrecht als solches widerrufen werden kann, dieses Recht endet gem. § 9 Abs. 2 ALB 2021 mit dem Tod des Versicherungsnehmers.

 

Rz. 82

 

Hinweis

Die Versicherer lehnen es in der Praxis oftmals ab, von der Benachrichtigung des Bezugsberechtigten abzusehen. Überdies weigern sich die Versicherer oft, die Namen der Bezugsberechtigten zu nennen. Die Frage, ob in diesem Verhalten eine Pflichtverletzung zu sehen ist, die einen Schadensersatzanspruch begründet, wurde von der Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden. In der Literatur[82] wird dies gem. §§ 280, 276, 662, 665, 671, 249 BGB bejaht, teilweise wird darüber hinaus noch eine Rückfrage- und Wartepflicht konstruiert.[83] Die Ankündigung, im Weigerungsfalle Schadensersatz geltend zu machen, schadet jedenfalls nicht.

[80] Da der Erbe dies oftmals nicht wissen kann, sollte keine Zeit mit langen Nachfragen vergeudet werden, sondern zur Not auch "auf gut Glück" widerrufen werden.
[81] Vgl. Schulz, ZErb 2005, 281 m.w.N.
[82] So Schulz, ZErb 2005, 281.
[83] Ablehnend wohl die Rspr. (BGH ZEV 1995, 187), bezogen auf die postmortale Bankvollmacht.

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