Rz. 58

Eine Bezugsberechtigung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch aus der Lebensversicherung abgetreten oder verpfändet hat. § 9 Abs. 3 ALB 2021 lässt dies ausdrücklich zu.

 

Rz. 59

Eine Abtretung der Versicherungsleistung setzt voraus, dass die Bezugsberechtigung widerruflich ist.[52] Dann kann der Versicherungsnehmer über den Anspruch verfügen, nachdem er vorher oder gleichzeitig die Bezugsberechtigung widerrufen hat.[53] Nach § 9 Abs. 4 ALB 2021 setzt die Wirksamkeit eine schriftliche Anzeige an den Versicherer voraus. Der Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) selbst setzt keine besondere Form voraus.

Eine nachträgliche Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung ist nicht zugleich als (konkludenter) Widerruf bestehender Bezugsrechte anzusehen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf "für die Dauer der Abtretung" beschreibt nur die Tatsache, dass etwaige Bezugsrechte in Bezug auf das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten, aber im Übrigen bestehen bleiben sollen.[54]

Die als "dingliche Lösung" beschriebene Rechtslage führt dazu, dass der Bezugsberechtigte nach Erfüllung der Ansprüche des Sicherungsnehmers ohne weitere Rückabtretung den Überschuss fordern kann.[55]

 

Rz. 60

Für die Verpfändung gelten keine Besonderheiten. Neben einem Vertrag zwischen Gläubiger und Versicherungsnehmer ergibt sich das Erfordernis der schriftlichen Anzeige an den Versicherer neben § 9 Abs. 4 ALB 2021 schon aus § 1280 BGB.

 

Rz. 61

Eine Pfändung von Lebensversicherungen, deren Versicherungssumme unter 5.400 EUR liegt, ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO möglich. In diesen Fällen gilt auch das Abtretungsverbot des § 17 VVG. Im Übrigen sind sämtliche Rechte des Versicherungsnehmers pfändbar, insbesondere das Recht der Kündigung und der Bestimmung eines Bezugsberechtigten. Nach § 836 Abs. 2 ZPO ist dem Pfändungsgläubiger auch der Versicherungsschein zu überlassen.

[52] BGHZ 45, 168.
[53] In der Abtretungsanzeige an die Versicherung kann konkludent der Widerruf der Bezugsberechtigung gesehen werden. Soweit sich im Rahmen einer Sicherungsabtretung der Sicherungszweck im Todesfall teilweise oder gänzlich erledigt hat, bleibt die ursprüngliche Bezugsberechtigung bestehen, vgl. Prölss/Martin, ALB 2021 § 9 Rn 34 ff.
[55] OLG Köln ErbR 2020, 424 m. Anm. Knauss.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?