An das
Landgericht
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Frau _________________________,
– Beklagte –
wegen: ungerechtfertigter Bereicherung
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und beantrage, für Recht zu erkennen:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger _________________________ EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen. |
2. |
Dem Kläger wird nachgelassen, notfalls Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse zu erbringen. |
3. |
Für den Fall, dass die Beklagte nicht rechtzeitig Verteidigungsbereitschaft anzeigt, ergeht im schriftlichen Verfahren Versäumnisurteil. Für den Fall des Anerkenntnisses ergeht ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. |
Begründung:
Der Kläger begehrt als Erbe des _________________________ von der Beklagten die Herausgabe einer rechtsgrundlos erlangten Lebensversicherungsleistung.
Folgender Sachverhalt liegt der Klage zugrunde:
Der am _________________________ verstorbene Erblasser _________________________ hatte am einen Lebensversicherungsvertrag unter Versicherungsnummer _________________________ bei der _________________________-Lebensversicherung abgeschlossen. In diesem Vertrag war der Erblasser Versicherungsnehmer und versicherte Person. Die Beklagte wurde vom Kläger als Bezugsberechtigte benannt.
Beweis: Vorlage des Versicherungsscheins Nr. _________________________.
Grund der Bezugsberechtigung war mangels anderer Anhaltspunkte eine beabsichtigte Schenkung des Erblassers, der zu dieser Zeit mit der Beklagten als Lebensgefährte verbunden war. Gegenüber seinem Neffen N hatte der Erblasser im Vertrauen die Lebensversicherung einmal erwähnt, und gleichzeitig gesagt, dass die Beklagte davon nichts wissen sollte, weil er nicht wegen einer Lebensversicherung, sondern um seiner selbst geliebt werden wollte.
Beweis: Zeugnis _________________________.
Als der Erblasser ein Jahr später am _________________________ ein Testament errichtete, in dem er diese Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers aufhob, bestand die Beziehung zu der Beklagten nicht mehr. Dies kommt im Testament klar zum Ausdruck, in dem es wörtlich heißt:
"Von _________________________ bin ich sehr enttäuscht, sie soll nichts mehr erhalten, auch nichts von der Lebensversicherung, die ich zu ihren Gunsten bei der _________________________-Lebensversicherung abgeschlossen habe. Alle Rechte aus der Versicherung soll mein Alleinerbe _________________________ erhalten."
Beweis: Beiziehung der Nachlassakten AG _________________________, Az. _________________________, Kopie des Testaments anbei.
Gleichwohl wurde gegenüber der _________________________-Lebensversicherung die Bezugsberechtigung zu Lebzeiten des Erblassers nicht geändert. Nur deshalb konnte die Beklagte, die vom Testament – und damit von der Lebensversicherung – mit Schreiben des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ Kenntnis erhielt, eine Zahlung der Leistung an sich verlangen.
Beweis: |
1. |
Beiziehung der Nachlassakte, |
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2. |
Vorlage des Anforderungsschreibens an die _________________________-Lebensversicherung vom _________________________ durch Vorlage von dort gem. § 142 ZPO. |
In vorgenanntem Anforderungsschreiben räumt die Beklagte ausdrücklich ein, von der Bezugsberechtigung erst durch das Testament erfahren zu haben.
Die _________________________-Lebensversicherung leistete die streitgegenständliche Versicherungssumme an die Beklagte unter dem _________________________. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass ein Anspruch gegen den Versicherer ausscheidet. Dieser konnte an die Beklagte mit befreiender Wirkung zahlen, da eine die Bezugsberechtigung ändernde Anzeige des Erblassers an den Versicherer unterblieb. Eine grundsätzlich mögliche testamentarische Änderung der Bezugsberechtigung gem. § 332 BGB scheidet wegen der abweichenden Versicherungsbedingungen aus (vgl. § 9 Abs. 4 ALB 2021).
Der Herausgabeanspruch des Klägers beruht auf dem fehlenden Valutaverhältnis, das bei einem Vertrag zugunsten Dritter nach ständiger Rechtsprechung den Rechtsgrund für die Leistung im Deckungsverhältnis darstellt, vgl. BGH NJW 1995, 1082, 1084.
Der Kläger macht der Beklagten gegenüber einen Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB geltend. Denkbarer Rechtsgrund für die Bezugsberechtigung kann mangels anderer Anhaltspunkte nur eine Schenkung gewesen sein. Diese bedurfte zur Wirksamkeit gem. § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Eine Heilung durch zwischenzeitliche Bewirkung der Leistung erfolgte nicht, da in der Bekanntgabe des Testaments an die Beklagte ein rechtzeitiger konkludenter Widerruf des Schenkungsangebots zu sehen war. Dieser konnte gem. § 130 Abs. 2 BG...