Rz. 84

Soweit der Bezugsberechtigte bekannt ist und von seiner Begünstigung noch nichts weiß, kann der Erbe ihm gegenüber ohne Angabe von Gründen die Schenkungsofferte widerrufen. Da Deckungs- und Valutaverhältnis auseinander fallen, ist dies sogar grundsätzlich auch bei unwiderruflicher Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Erblasser möglich.[84]

 

Rz. 85

 

Hinweis

Die Möglichkeit des Schenkungswiderrufs wird dem Interesse des Erblassers in aller Regel zuwiderlaufen. Bei Beratung eines Erblassers bieten sich neben der notariellen Beurkundung als Sicherungsmöglichkeit auch testamentarische Gestaltungen z.B. in Form von Auflagen oder bedingten Vermächtnissen an.[85]

[84] Bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung ist allerdings eingehend zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Schenkung und nicht um einen anderen Rechtsgrund (Altersvorsorge, geleistete Dienste etc.) handelt.
[85] Hierzu ausf. Mayer, DNotZ 2000, 922.

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