Rz. 84
Soweit der Bezugsberechtigte bekannt ist und von seiner Begünstigung noch nichts weiß, kann der Erbe ihm gegenüber ohne Angabe von Gründen die Schenkungsofferte widerrufen. Da Deckungs- und Valutaverhältnis auseinander fallen, ist dies sogar grundsätzlich auch bei unwiderruflicher Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Erblasser möglich.[84]
Rz. 85
Hinweis
Die Möglichkeit des Schenkungswiderrufs wird dem Interesse des Erblassers in aller Regel zuwiderlaufen. Bei Beratung eines Erblassers bieten sich neben der notariellen Beurkundung als Sicherungsmöglichkeit auch testamentarische Gestaltungen z.B. in Form von Auflagen oder bedingten Vermächtnissen an.[85]
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