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Ein Nachweis über die Stellung als Bezugsberechtigter hat der Anspruchsteller ebenfalls beizubringen. Die Bezugsberechtigung ergibt sich entweder aus der Erbenstellung oder der ausdrücklichen Bestimmung des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung. Der Erbe kann seine Bezugsberechtigung mit der Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Erbscheins nachweisen, soweit die Versicherungssumme in den Nachlass gefallen ist.

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