1. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 91

Die Eheleute M und F haben sich gegenseitig zu alleinigen Vertragserben eingesetzt. M hat zugunsten der gemeinsamen Tochter T eine Lebensversicherung abgeschlossen. T erhält nach Tod des M daraus 200.000 EUR. Da kein nennenswerter Nachlass vorhanden ist, möchte F von T das Geld aus der Lebensversicherung haben.

2. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 92

Liegt in der Einräumung des Bezugsrechts eine Schenkung, kann darin eine beeinträchtigende Schenkung gem. § 2287 BGB zu sehen sein, wenn der Erblasser durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2270, 2271 BGB) gebunden war.[89]

Ein praktisches Problem besteht oft darin, dass dem Vertragserben das Bestehen eines Lebensversicherungsvertrags nicht bekannt sein wird. Falls der Vertrag schon abgewickelt, d.h. die Leistung schon erbracht wurde, stehen dem Erben regelmäßig keine Auskunftsrechte gegenüber der Versicherung zu. Gleichwohl hat er gegenüber dem Bezugsberechtigten ein Auskunftsrecht gem. § 242 BGB (vgl. § 21 Rdn 87 ff.).

[89] Zur Geltendmachung des Anspruchs siehe § 21.

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