Dieter Trimborn van Landenberg
1. Grundsätzliches
Rz. 3
Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Unterform der Personenversicherung, die es grundsätzlich in drei Erscheinungsformen gibt:
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Die Risikolebensversicherung ist eine reine Todesfallversicherung, bei der die Leistung nur fällig wird, wenn die versicherte Person innerhalb des versicherten Zeitraums verstirbt. |
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Die Kapitallebensversicherung als weit verbreitete Sonderform der Erlebensversicherung wird fällig, wenn die versicherte Person verstirbt oder sie einen bestimmten Stichtag erlebt. |
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Eine neuerdings als Altersvorsorge an Bedeutung zunehmende Form der Lebensversicherung ist die sog. Rentenversicherung, die allerdings mit Ausnahme einer eingeschränkten Beitragsrückgewähr keinen Todesfallschutz bietet. |
Rz. 4
Das Recht der Lebensversicherung ist in den §§ 150 ff. VVG und in den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB 2021) geregelt. Die ALB sind in der Lebensversicherungsbranche größtenteils identisch. In diesem Rahmen werden die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zugrunde gelegt, die sich an die zuvor verbreiteten Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB 94) anschließen.
Der Berater sollte bei der Prüfung von Ansprüchen im Zweifel immer die für den Lebensversicherungsvertrag jeweils gültigen, also bei Abschluss der Versicherung bestehenden Versicherungsbedingungen heranziehen und diese notfalls bei der Versicherung anfordern bzw. im Internet abrufen.
Rz. 5
Neben dem Versicherer sind immer drei weitere Beteiligte eines Lebensversicherungsvertrags zu unterscheiden:
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der Versicherungsnehmer, der Vertragspartner und Prämienzahler ist, |
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die versicherte Person, deren Tod zur Fälligkeit der Leistung führt, und |
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der Bezugsberechtigte, der die Leistung verlangen kann. |
Meist sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch, es kann aber auch völlige Identität oder Verschiedenheit sämtlicher Beteiligter vorliegen.
Dem Laien sind diese Unterschiede nicht ohne weiteres geläufig. Vor jeder Beratung oder dem ersten Schreiben an die Versicherung hat der Rechtsanwalt anhand vorzulegender Unterlagen die Versicherungsverhältnisse zu klären. Hierbei ist zu beachten, dass der Vertragsinhalt einer Lebensversicherung ohne großen Aufwand durch einseitige Erklärung des Versicherungsnehmers geändert werden kann. Neben einer Änderung der Versicherungssumme und einer Vertragsverkürzung steht es dem Versicherungsnehmer insbesondere frei, die Bezugsberechtigung zu ändern. Man darf sich daher nicht allein auf die Informationen verlassen, die dem ursprünglichen Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein zu entnehmen sind.
Rz. 6
Hinweis
Falls ein Mandant im Rahmen der vorsorgenden Beratung nicht mehr eindeutig dokumentiert hat, welche Vertragsänderungen während der Laufzeit vollzogen wurden, empfiehlt sich eine Statusanfrage beim Versicherer. Die Antwort stellt Klarheit her und gibt Aufschluss darüber, ob sämtliche vom Versicherungsnehmer erklärten Vertragsänderungen beim Versicherer angekommen sind.
2. Muster: Statusanfrage bei der Versicherung
Rz. 7
Muster 25.1: Statusanfrage bei der Versicherung
Muster 25.1: Statusanfrage bei der Versicherung
An die
_________________________-Lebensversicherung
Lebensversicherung Nr. _________________________
Versicherungsnehmer: _________________________
Mitteilung des derzeitigen Vertragsinhalts
Ausweislich beigefügter Vollmacht vertrete ich Herrn _________________________. Mein Mandant möchte durch mich vorsorglich seine versicherungsvertraglichen Verhältnisse klären lassen.
Herr _________________________ hat am _________________________ obige Risiko-Lebensversicherung abgeschlossen. Er hat bis heute mehrere Vertragsänderungen veranlasst, die in seinen Unterlagen nicht mehr lückenlos dokumentiert sind. Ich bitte Sie daher namens meines Mandanten um Mitteilung des derzeitigen Vertragsinhalts, insbesondere unter Angabe der Versicherungssumme, der Vertragslaufzeit und der Person des Berechtigten.
Für Ihre Mühewaltung bedanke ich mich im Voraus.
(Rechtsanwalt)
3. Bestehen eines Lebensversicherungsvertrags
Rz. 8
Der Anspruch auf Leistung setzt zunächst einen wirksam geschlossenen Versicherungsvertrag voraus. Der Lebensversicherungsvertrag kommt nach den allgemeinen Regeln durch Annahme des vom Antragsteller an die Versicherung gerichteten Antrags zustande, §§ 145 f. BGB. Es gilt aber die Besonderheit, dass der Versicherungskunde sich für die Dauer von sechs Wochen vertraglich verpflichten muss, den Antrag aufrechtzuerhalten. Innerhalb dieser sechs Wochen muss seitens der Versicherung der Versicherungsschein ausgehändigt werden.
Rz. 9
Für die Schwebezeit bis zum Zugang des Versicherungsscheins besteht nur ein vorläufiger Versicherungsschutz, der üblicherweise geringer ist als der volle Versicherungsschutz. Dieser beginnt frühestens mit dem im Versicherungsschein angegebenen Datum, spätestens mit der Zahlung des Einlösungsbetrags.
Rz. 10
Der Versicherungsschein ist aufgrund der in den ALB festgelegten Inh...