Dieter Trimborn van Landenberg
1. Allgemeines
Rz. 71
Eine nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Änderung rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse kann dazu führen, dass die Bezugsberechtigung an der Lebensversicherung und die materielle Berechtigung an der Versicherungssumme auseinander fallen. Dann steht dem Erben ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) zu.
In einer viel beachteten Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass sich die Frage, ob der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung behalten darf, allein aus dem Valutaverhältnis ergibt. Da dieses meist eine Schenkung ist, ist genau zu prüfen, ob eine Schenkung erfolgt bzw. noch zu verhindern ist.
2. Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung
Rz. 72
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist immer streng zwischen dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden. Während das Deckungsverhältnis nur die Beziehung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung beinhaltet, bezieht sich das Valutaverhältnis auf den Grund für die Begünstigung des Bezugsberechtigten durch den Erblasser.
Kennzeichnend für die Fälle bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung ist die fortgeltende Wirksamkeit des Deckungsverhältnisses. Die nach wie vor bestehende Bezugsberechtigung – und mit ihr die Möglichkeit zur befreienden Leistung durch den Versicherer – ist gerade das Problem, mit dem der Erbe zu kämpfen hat. So tritt beispielsweise die Bezugsberechtigung einer Ehefrau durch die Scheidung ihrer Ehe mit dem Versicherten nicht automatisch außer Kraft.
Eine entsprechende Anwendung von § 2077 BGB hat die Rechtsprechung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen ausdrücklich abgelehnt.
Rz. 73
Hinweis
Ausnahmsweise kann es natürlich vorkommen, dass der Versicherer trotz wirksamer (!) Änderung der Bezugsberechtigung an die ursprünglich benannte Person auszahlt. In diesem Fall ist vorrangig der Erfüllungsanspruch gegen die Versicherung geltend zu machen.
3. Valutaverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigten
Rz. 74
Ein wirksames Deckungsverhältnis ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung dafür, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung dauerhaft behalten darf. Hierfür ist weitere Voraussetzung ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (bzw. dessen Erben) und dem Bezugsberechtigten.
Rz. 75
In den meisten Fällen kann man als Rechtsgrund für die Zuwendung eine Schenkung annehmen. Da ein Schenkungsvertrag in Ermangelung notarieller Form erst mit Bewirkung der Leistung zustande kommt, handelt es sich genau genommen um ein Schenkungsangebot, das der Bezugsberechtigte auch mit dem Leistungsverlangen an die Versicherung konkludent annehmen kann. Zur Möglichkeit des Widerrufs des Schenkungsangebots durch die Erben siehe Rdn 80 ff.
Rz. 76
Als Rechtsgründe kommen weiter in Betracht:
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eine Pflichtschenkung, |
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die Vergütung von Diensten, |
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eine Leistung von Unterhalt, |
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eine Altersabsicherung oder |
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eine unbenannte/ehebezogene Zuwendung. |
In der Literatur wurden mit interessanter Begründung kürzlich zwei weitere Rechtsgründe vorgeschlagen:
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ein Vermächtnis oder |
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ein Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag. |
Ob diese Gründe aber von der Rechtsprechung anerkannt werden (was mutige Rechtsanwälte voraussetzt, die entsprechend vortragen), bleibt abzuwarten.
4. Wegfall des Rechtsgrundes
a) Wegfall durch letztwillige Verfügung des Erblassers
Rz. 77
Einen lebzeitigen Wechsel der Person des Bezugsberechtigten kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich jederzeit vornehmen. Dann leistet die Versicherung an den neuen Bezugsberechtigten, die Frage einer Rückforderung stellt sich dann nicht. Eine Änderung der Bezugsberechtigung ist im Deckungsverhältnis zwingend dem Versicherer mitzuteilen.
Es kann aber vorkommen, dass der Versicherungsnehmer nur in seinem Testament die Bezugsberechtigung ändert. Die Vorschrift des § 332 BGB, der dies auch in Form einer letztwilligen Verfügung zulässt, wird durch § 9 Abs. 4 ALB 2021 ausgeschlossen, im Deckungsverhältnis ändert sich daher nichts.
Wenngleich die Versicherung weiterhin befreiend an den bisherigen Bezugsberechtigten leisten darf, ist dies im Valutaverhältnis nach h.M. als konkludente Rücknahme der Schenkungsofferte des Erblassers zu werten. Dies hat zur Folge, dass der bisherige Bezugsberechtigte keinen Rechtsgrund für den Erwerb beanspruchen kann und evtl. schon erhaltene Leistungen herauszugeben hat. Soweit der Erblas...