Dr. Burkhard Göpfert, Maximilian Melles
Rz. 113
Betriebsänderungen können für Arbeitnehmer verschiedenartige wirtschaftliche Nachteile haben. Entsprechend vielfältig sind – neben Abfindungen – die Möglichkeiten finanzieller Zuwendungen.
Rz. 114
Bei Versetzungen kommt v.a. Folgendes in Betracht:
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Ausgleich von Vergütungseinbußen, |
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Finanzierung von Umschulungs- und von Fortbildungsmaßnahmen, |
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Trennungsentschädigungen, |
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Mietbeihilfen, |
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Fahrtkostenzuschüsse. |
Hinweis
I.Ü. ist zu beachten, dass § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG i.d.R. die Zuerkennung von Abfindungsansprüchen durch einen Spruch der Einigungsstelle an Arbeitnehmer verbietet, die einen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen; diese Vorschrift bestimmt aber nicht, dass Arbeitnehmern eine Abfindung zuerkannt werden muss, wenn sie einen angebotenen anderen, ihnen unzumutbaren Arbeitsplatz ablehnen.
Rz. 115
Es ist vom Regelungsermessen der Betriebspartner und auch der Einigungsstelle gedeckt, wenn abschließend geregelt wird, unter welchen persönlichen Voraussetzungen Arbeitnehmer einen nach Art der Tätigkeit entsprechenden und in der Vergütung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz ablehnen können, ohne den Anspruch auf eine Abfindung zu verlieren. Die Einigungsstelle ist nicht gehalten, die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Arbeitsplatzangebotes als unzumutbar generalklauselartig zu umschreiben.
Rz. 116
Die Betriebspartner sind nicht befugt, unverfallbar gewordene Versorgungsanwartschaften im Rahmen eines Sozialplans aus Anlass einer Betriebsstilllegung zu beseitigen. Das hat seinen Grund darin, dass den Betriebspartnern die Kompetenz fehlt, in entstandene Rechte und einzelvertragliche Ansprüche von Arbeitnehmern einzugreifen.
Rz. 117
Zulässig ist es dagegen, den Verlust verfallbarer Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung finanziell im Rahmen eines Sozialplans auszugleichen. Anwartschaften können auch für unverfallbar erklärt werden, obwohl die Kriterien des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch nicht erfüllt sind. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine vertragliche, nicht um eine gesetzliche Unverfallbarkeit. Dies hat zur Folge, dass diese vertraglichen Anwartschaften so lange dem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind, bis die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Ob solche Regelungen allerdings opportun sind, ist häufig fraglich, weil sich immer wieder das Problem ergibt, wo die Grenze zu ziehen ist. Deshalb dürfte sich regelmäßig anbieten, die gesetzlichen Stichtagsregelungen des § 1b BetrAVG nicht zu verändern.
Rz. 118
Ein Sozialplan, der den betroffenen Arbeitnehmern eine Abfindung oder eine vorgezogene Pensionierung zur Wahl anbietet, kann von Regelungen einer bestehenden Versorgungsordnung abweichen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. So ist es nicht zu beanstanden, wenn für diejenigen Arbeitnehmer, die sich für die Abfindungslösung entscheiden und gleichzeitig die flexible Altersgrenze in Anspruch nehmen (vgl. § 6 BetrAVG), ein versicherungsmathematischer Abschlag eingeführt wird, obwohl die bestehende Versorgungsordnung einen solchen nicht vorsieht.
Rz. 119
Viele Sozialpläne enthalten Überbrückungszahlungen bei Arbeitslosigkeit oder bis zum Bezug von Altersruhegeld aus der Rentenversicherung.
Rz. 120
Zu erwähnen sind weiter Regelungen über Arbeitgeberdarlehen, Jubiläumszuwendungen, tarifliche Sonderzahlungen, Weihnachtsgelder, 13. Monatsgehalt und vermögenswirksame Leistungen.
Rz. 121
Häufig wird in Sozialplänen ein Härtefonds gebildet, aus dem für solche Arbeitnehmer ergänzende Leistungen gewährt werden, die durch die Betriebsänderung besondere (nicht voraussehbare) wirtschaftliche Nachteile erleiden. Der Härtefonds stellt eine Sozialeinrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG dar. Deshalb besteht bei Verwaltung des Fonds ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Wird ein solcher Härtefonds nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, haben die vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres einen Anspruch darauf, dass dieser Härtefonds entsprechend den übrigen Regelungen des Sozialplans unter ihnen aufgeteilt wird. Zu Unrecht übergangene Arbeitnehmer können aber nach § 315 BGB gegen den Arbeitgeber auf Leistungen aus dem Härtefonds nach billigem Ermessen klagen.
Rz. 122
Als Ausgleich für die den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile kommen auch in Betracht:
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Erleichterungen im Hinblick auf den Arbeitnehmern auferlegte Wettbewerbsverbote, |
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Abänderungen bei Arbeitgeberdarlehen, |
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weiterhin bestehendes Wohnrecht in Werkswohnungen, |
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Warenrabatte, |
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zusätzliche Urlaubsgewährung und |
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Urlaubsgeld. |