Dr. Burkhard Göpfert, Maximilian Melles
a) Besonderheiten bei der Aufsichtsratswahl (§ 2 Abs. 1 DrittelbG)
Rz. 149
§ 2 Abs. 1 DrittelbG gibt Auskunft zu der Frage, ob Arbeitnehmer eines abhängigen Konzernunternehmens berechtigt sind, an der Wahl zum Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens teilzunehmen. Vorrangig ist also zu prüfen, ob für das herrschende Unternehmen die Voraussetzungen für die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates vorliegen, wobei für den Schwellenwert von 501 Arbeitnehmern gem. § 2 Abs. 2 DrittelbG die Arbeitnehmer des abhängigen Unternehmens mitzurechnen sind.
Rz. 150
Für den Begriff des Konzerns verweist das DrittelbG auf § 18 Abs. 1 AktG, wonach es sich um ein oder mehrere abhängige Unternehmen handeln muss, die das herrschende Unternehmen unter seiner einheitlichen Leitung zusammenfasst. Vermutet wird dies nach § 18 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. AktG, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag geschlossen ist. Für die Wahlberechtigung nach dem DrittelbG reicht also auch ein faktischer Konzern aus.
b) Zurechnung von in Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmern (§ 2 Abs. 2 DrittelbG)
Rz. 151
Wie oben dargelegt, hängt die Anwendbarkeit des DrittelbG nicht allein von der Rechtsform des Unternehmens ab, sondern darüber hinaus auch von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei werden gem. § 2 Abs. 2 DrittelbG Arbeitnehmer von Konzernunternehmen ausschließlich dann zur herrschenden Konzernobergesellschaft zugerechnet, wenn
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entweder zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG) besteht oder |
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das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist. Hierbei ist zu beachten, dass nach § 319 AktG eine Eingliederung nur zwischen AGs möglich ist. |
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Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Arbeitnehmer eines nur faktisch oder aufgrund anderer als Beherrschungsverträgen abhängigen Unternehmens nicht dem herrschenden Unternehmen für die Erreichung der Arbeitnehmerzahl zugerechnet werden können. |