Dr. Burkhard Göpfert, Maximilian Melles
Rz. 52
Die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer sind gem. § 613a Abs. 5 BGB vor dem Übergang über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für sie und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten.
Zum Inhalt der Unterrichtung gehören u.a. die Folgen des Betriebsübergangs für die bislang geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie für die betriebliche Altersversorgung.
Die Unterrichtung hat in Textform – also schriftlich fixiert, jedoch nicht zwingend handschriftlich unterzeichnet, vgl. § 126b BGB – zu erfolgen. Die Informationspflicht trifft sowohl den alten als auch den neuen Arbeitgeber.
Hinweis
In der Praxis wird das Unterrichtungsschreiben häufig zwischen Erwerber und Veräußerer abgestimmt.
Rz. 53
Unterbleibt die Unterrichtung der Arbeitnehmer oder wird sie fehlerhaft oder unvollständig vorgenommen, so wird die Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer nicht ausgelöst. Die Arbeitnehmer können dann – bis zur Grenze der Verwirkung (§ 242 BGB) – grds. zeitlich unbegrenzt dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Die Verwirkung setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Für das Zeitmoment ist keine bestimmte Zeitspanne festzusetzen, sondern darauf abzustellen, ob der Verpflichtete aufgrund des Zeitablaufs, in dem der Berechtigte sein Recht nicht ausgeübt hat, und den Umständen des Einzelfalls, wozu auch der jeweilige Informationsstand des Berechtigten gehört, darauf vertrauen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Maßgeblich sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn sich der Arbeitgeber aufgrund eines Verhaltens des Arbeitnehmers darauf eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und wenn die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glaube unvereinbare Härte erscheint. Das Umstandsmoment kann etwa darin bestehen, dass der Arbeitnehmer schon selbst über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat (etwa durch Hinnehmen einer Kündigung des Veräußerers, Eigenkündigung, jahrelange Weiterarbeit beim Erwerber, Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber und/oder Aufnahme einer Beschäftigung bei Drittfirma, Einigung über Vertragsänderungen mit Erwerber). Der Veräußerer kann sich auch dann auf die Erfüllung des Umstandsmoments berufen, wenn hiervon nur der Betriebserwerber, nicht aber auch er selbst positive Kenntnis hatte.
Der Arbeitnehmer kann auf sein Widerspruchsrecht auch verzichten. Ein solcher Verzicht muss allerdings eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Das BAG hat aber offengelassen, ob ein wirksamer Verzicht eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB voraussetzt sowie, ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ein kompensationsloser Verzicht erklärt werden kann.