Rz. 161
Für Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe, die sich im Zusammenhang mit ihren Dienstobliegenheiten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet, sowie ihres zivilen Gefolges (Art. 1 NTS) im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten ein Schaden zugefügt worden ist (Art. 8 Abs. 5 NTS), legt das Ausführungsgesetz zum Nato-Truppenstatut (NTS-AG) eine Klagefrist von zwei Monaten nach Zustellung der Entschließung der Behörde im vorgeschalteten vereinfachten Verwaltungsverfahren (Art. 11 NTS-AG) fest (Art. 12 Abs. 3 S. 1 NTS-AG). Diese gilt insbesondere auch für Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, an dem ein Militärfahrzeug der in der Bundesrepublik stationierten Nato-Truppen beteiligt ist, und erfasst auch auf Sozialversicherungsträger übergegangene Ansprüche. Die Klageschrift wahrt nur für die dort – ordnungsgemäß (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; siehe oben Rdn 132 ff.) – geltend gemachten Schäden die Klagefrist. Eine demnächst erfolgende Zustellung wirkt auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zurück (§ 167 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich (Art. 12 Abs. 3 S. 2 NTS-AG).
Rz. 162
Die vorgenannte Klagefrist, deren Einhaltung eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung darstellt und deren zur Unzulässigkeit der Klage führende Versäumung weder durch Verzicht noch rügelose Einlassung geheilt werden kann (§ 295 ZPO), darf nicht verwechselt werden mit der dreimonatigen Anmeldefrist, die bereits mit der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und den Umständen, aus denen sich ergibt, dass eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist oder dass ein Mitglied oder ein Bediensteter der Truppe oder eines zivilen Gefolges den Schaden verursacht hat, zu laufen beginnt (Art. 6 Abs. 1 NTS-AG). Die Anmeldung durch den Verletzten wirkt grundsätzlich auch für dessen Legalzessionar. Bei auf Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüchen ist ferner für den Fristlauf deren Kenntnis, nicht die des Geschädigten selbst maßgeblich; hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung ist auf die Kenntnis desjenigen abzustellen, der mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, also der Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Schadensersatz- oder Regressforderungen, in eigener Verantwortlichkeit betraut ist. Auch hier ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (Art. 6 Abs. 3 NTS-AG). Wurde die als Ausschlussfrist ausgestaltete Anmeldefrist versäumt, so ist eine Klage als unbegründet abzuweisen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem schädigenden Ereignis kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Schaden war bis zum Ablauf dieser Frist nicht erkennbar; dann beginnt der Lauf der Zwei-Jahres-Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vom Schaden hätte Kenntnis erhalten können (Art. 6 Abs. 4 NTS-AG).