Rz. 163

Nach § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG ist eine Klage gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung in dem vorgerichtlichen Betragsverfahren zu erheben. Für die Wahrung der Frist ist zwar nicht die Zulässigkeit der Klage im Übrigen notwendig, sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung. Jedoch setzt auch diese voraus, dass die Klage den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO entspricht.[374]

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