Rz. 111

Wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben,[201] als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist, wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO);[202] eine solche Zuständigkeitsbestimmung kann – im Klage- wie im selbstständigen Beweisverfahren – aber nicht mehr erfolgen, wenn die Beweisaufnahme bereits begonnen hat.[203] Ebenso findet eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung statt, wenn sich in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte rechtskräftig für zuständig erklärt haben (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; positiver Kompetenzkonflikt) oder sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, für unzuständig erklärt haben (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; negativer Kompetenzkonflikt).[204]

 

Rz. 112

Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht, weil Instanzgerichte mehrerer Bundesländer betroffen sind, der Bundesgerichtshof, so erfolgt die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (§ 36 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss (§ 37 ZPO). Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof ist nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit eines Oberlandesgerichts aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt, nicht aber wenn das Oberlandesgericht selbst schon das im Rechtszug nächsthöhere Gericht ist (§ 36 Abs. 1 ZPO).[205] Dabei eröffnen im Falle von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch Divergenzen darüber, ob überhaupt eine Streitgenossenschaft vorliegt, das Vorlageverfahren.[206]

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