Rz. 108

Für Klagen, die die Haftpflicht nach dem Luftverkehrsgesetz betreffen (siehe oben § 6), ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Unfall eingetreten ist (§ 56 Abs. 1 LuftVG). Soweit die Haftung für Personenschäden (§ 45 LuftVG), bei verspäteter Personenbeförderung (§ 46 LuftVG) oder für Gepäckschäden (§ 47 LuftVG) mit der Klage geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts zuständig (§ 56 Abs. 2 S. 1 LuftVG). Bei Inanspruchnahme des vertraglichen oder des ausführenden Luftfrachtführers (§ 48b LuftVG) kann die Klage gegen den ausführenden Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des vertraglichen Luftfrachtführers und die Klage gegen den vertraglichen Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Luftfrachtführers erhoben werden (§ 56 Abs. 2 S. 2 LuftVG).

 

Rz. 109

Ist auf die Luftbeförderung eine der in § 44 Nr. 1 bis 4 LuftVG genannten internationalen Übereinkünfte anzuwenden, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dieser Übereinkunft (§ 56 Abs. 3 S. 1 LuftVG).[199] Sind deutsche Gerichte nach Art. 33 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens zuständig, ist für Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden entstanden ist, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Reisende zum Zeitpunkt des Unfalls seinen Wohnsitz hatte (§ 56 Abs. 3 S. 2 LuftVG).

[199] OLG Hamm, Urt. v. 24.10.2002 – 18 U 104/01, juris Rn 22; BayObLG, Beschl. v. 22.1.2001 – 4Z AR 138/00, NJW-RR 2001, 1258 (1259).

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